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e) Die geladenen beziehungsweise ein= oder ausgeladenen Güter sind nach dem aus der An-
* lage D ersichtlichen Verzeichnisse aufzuführen.
— Wo ausnahmsweise eine genaue Angabe der Ladung nach Gattung und Gewicht
nicht erlangt werden kann, ist eine annähernde Angabe zu machen.
9. Ueber denjenigen Verkehr von Schiffen, Flößen und Gütern, dessen Notirung den einzelnen
#Erchebungsstellen aufgegeben ist, sind Jahresübersichten aufzustellen und dafür von den in der Anlage 3
gegebenen Mustern 1 bis 3 die zutreffenden zu benutzen.
10. Werden an dem Orte regelmäßige Pegelbeobachtungen notirt, so ist auch die in Muster 4 An-
lage E gegebene Uebersicht zu liefern. Von allen Erhebungsstellen sind Nachrichten über Ende und Anfang
der gewöhnlichen Schiffahrtsperioden, sowie über außerordentliche, die Schiffahrt hemmende Natur= und andere
Ereignisse zu geben.
11. Die Jahresübersichten der einzelnen Erhebungsorte werden von den Regierungen der betreffen-
den Bundesstaaten gesammelt und bis zum 1. April jedes folgenden Jahres dem Keiserlichen statistischen
Amt mitgetheilt.
12. Das statistische Amt veröffentlicht die Jahresübersichten der Erhebungsorte in geigneten Zu-
sammenstellungen.