Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Austraggeber  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage
  schon  am  zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstage  des
Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung
  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses
Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf
der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post
damit  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch
die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels
an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen
Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,
  nämlich  vvro.  ab“.  Der  Zeilpunkt,  von  dem  an  die
Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste
Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur
der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels
Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,
wenn  dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der
Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder
Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werklag  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Die  Poslvenvaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren
Protestfrist  am  31.  Oktober  1916  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  Juli  1916.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung
Kractke.