Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ausführungs-Verordnung 
vom 8. November 1900 
zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Handelskammer, 
vom 25. September 1900. 
[140) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Handels- 
kammer, vom 25. September 1900 (Regierungs-Blatt Seite 533 ff.) wird hier- 
mit, im Einverständniß mit den Ministerial-Departements der Finanzen und der 
Justiz zu den Paragraphen 25 und 26, verordnet, was folgt: 
81. 
Der Geschäftskreis der Handelskammer wird im Allgemeinen durch ihre 
Bestimmung begrenzt. (8 1 des Gesetzes.) Sie ist befugt, Anstalten, Anlagen 
und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die tech— 
nische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der 
darin beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unter— 
halten und zu unterstützen. 
8 2. 
Alljährlich bis spätestens Ende April hat die Handelskammer über die 
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an 
das Staats-Ministerium zu berichten und den Bericht im Druck zu verviel— 
fältigen. 
Außerdem ist sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst 
geeigneter Weise den Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende 
Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowie im Auszug von 
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 
83. 
Der Handelskammer liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und 
anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob. 
8 4. 
Die Handelskammer ist das zur Vertretung des Handelsstandes im Groß— 
herzogthum berufene Organ.
	        
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