Anhang Vollmacht — Geschäfte des Vertreters mit sich selbst
„Kennenmüssen" von Umständen bezieht (§ 122 Abs. 2). Wenn also im
vorstehenden Beispiele die Herrin die Köchin auf den Ma schickt, mit der
„Weisung“, von dem Händler Müller den einen rechts an seiner Bude hängenden
Hasen (den z. B. die Herrin vorher im Vorbeigehen gesehen hat) zu kaufen,
und es stellt sich dann heraus, daß der Hase stinkt, so ist für die Frage, ob der
Pndler den Mangel zu vertreten hat 460)0, entscheidend, ob die Herrin
nicht: die Köchin) „grob fahrlässig“ handelte.
Zu Anhang 12 zu § 167: Wesen der Vollmacht. Beispiel: A, der auf
8 167 mehrere Monate verreist, schreibt an seinen 90ro. nschuldner B, er
solle die fällig werdenden Hypothekenzinsen an len; in diesem Falle ist
C,bevollmächtigt“ zum Empfang und zur Quittungsleistung über die
Hppothekenzinsen. auch wenn ihm selbst noch keine diesbezügliche Mittei
ung von A euge angen ist. Dieses Beispiel ergibt klar, daß die Vollmacht
ein „einseitiges Fresce t“, eine einseitige Willenserklärung ist, die
zwar zosangbe tig“ ist (seitens des Bevollmächtigten
oder des Dritten; val. Anhang 1 zu § 116), aber nicht der Annahme“
seitens des Bevollmächtigten bedarf. Die Vollmachtserteilung ist also an sich
lein „Vertrag“". Im praktischen Leben kommt fie aber in dieser Reinheit
wohl kaum jemals vor, sondern meist nur in Verbindung mit einem
„Vertrage“. Der Hauptfall ist die Annahme eines „Auftrags“
88 662 ferner: „Dienst= oder Werkvertrag“ (88 611, 631, 675),
erner „Gesellschaftsvertrag“ 6i#3 710—714), a auch dann i
immer noch auseinander zu halten: a) Vollmacht, — b) der übrige Inhalt des
Auftrags, Dienst-, Werk-, Gesellschaftsvertrags. „Vollmacht und Auftrag,
das ist zweierlei" (C). pgl. auch Note 14 zu 168. Das Berhältnis
zwi dem Vollmachtgeber und dem Dritten, mit der Bevollmächtigte
sich ein äft it immer nach den 164—176 zu beurteilen, für das Verhältnuis
zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten sind die Vorschriften über
Auftrag, Dienst-, Werk-, Gesellschaftsvertrag usw. maßgebend.
Zu Auhang 35 zu § 181: Der § 181 entscheidet die Frage, ob und inwieweit
8 181 es EW ist, daß jemand als Vertreter eines anderen + B. Vormund, Bevollmächtigter,
Vorsteher einer juristi Person) ein Nechtsgeschäft (Vertrag)
mit sich selbst, sei es imeigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten vornimmt. Da in diesen Fällen stets die Gefahr eines Widertraitder
Interessen vorliegt, so ist grundsätzlich die Zulässigkeit einer solchen Handlungsweise
ausgeschlossen. Das trotzdem von einem Vertreter „mit sich
selbst" vorgenommene Rechtsgeschäft ist aber nicht als „verboten“" im
Sinne des § 134 und deshalb nicht als nichtig“ anzusehen, sondern nur
als „unwirksam“ (im Sinne des Anhangs 74 zu § 139 unter c), d. h.
es kann durch nachträgliche Genehmigung des Vertretenen wirksam
werden (vgl. § 177). Ausnahmen von dem GErundsatze des § 181 können
durch das der „Vertretungsmacht“ zu Grunde liegende „Ges ⅛ oder „Rechtsges
öft. (bie Vollmacht) bestimmt werden. So wird z. B. nach dem
(dur uslegung festzustellenden) Sinne der Vollmachten eines „Verwalters
5weier Vermögensmassen“ dieser Verwalter in der Regel für befugt erachten
sein, Wertpapiere zum Tageskurse aus der einen Vermögensmasse in
die andere zu verkaufen. Abgesehen hiervon aber verlangt das praktische
Bedürfnis, daß der Vertreter eine „zwischen ihm selbst und dem Vertretenen“
oder zwischen zwei von ihm vertretenen Personen“ bestehende Verbindlichleit
durch sein alleiniges Handeln „erfülle“, daß z. B. ein Vormund
wegen einer ihm gegen das Mündel zustehenden Forderung aus dem in
seinem Besitze besindlichen Gelde des Mündels sich selbst bezahlt machen kann.
Dies bestimmen die Schluß worte des § 181. Ein öfters vorkommendes
Beispiel ist: A und B, die in Berlin wohnen, schließen einen Kaufvertrag.
durch den A sein Grundstück in Königsberg an B verkauft. Nach g 181 ist es
zulässig, daß beide dem Rechtsanwalt C in Königsberg Vollmacht erteilen.
namens des A die „Auflassung“ des Grundstücks vor dem Grundbuchamt in
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