b. Katzen.
e. Andere
Hausthiere.
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welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von
dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen
Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit
durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsen-
den Lasten trägt (§. 37 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung
se dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
8. 20.
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund srei umhergelaufen, so muß von der
Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vor-
handenen Hunde für einen Zeitraum von 3 Monaten angeordnet werden (§F. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde
an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht aus-
geführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der der Seuche verdächtige
Hund gesehen worden ist, und die bis 4 Kilometer von diesen Ortschaften entfernten Orte einschließlich der
Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest ange-
schirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von Fleischerhunden zum Treiben
von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde
außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe ver-
sehen, an der Leine geführt werden.
Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider
innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, sofort zu tödten sind.
§. 21.
Die auf Grund der Vorschrift des S. 20 von der Polizeibehörde getroffenen Anordnungen sind so-
fort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ort-
schaften sind einzeln zu bezeichnen.
§. 22.
Die Vorschriften der s#§. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth befallen, oder der
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (s. 1 Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung.
§. 23.
Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von
einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche
verdächtig geworden sind, müssen von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche
Beobachtung gestellt werden (s. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist gestattet (vgl. jedoch
§. 29). In letzterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen
sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
. §.24.
Die Dauer der Gefahr ist für Pferde auf 3 Monate, für Rindvieh auf 4 Monate, für Schafe,
Ziegen und Schweine auf 2 Monate zu bemessen.
8. 25.
Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung dürfen die Thiere ohne polizeiliche Erlaubniß
ihren Standort (Gehöft) nicht wechseln. Im Falle des mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Wechsels ist die
Beobachtung in dem neuen Standort fortzusetzen.