— 47 —
Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien
Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, welche die
Inschrift: „Maul= und Klauenseuche“ führen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen Ortschaften in der
Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts oder der Feldmark zu beschränken (s. 22 des Gesetzes).
8. 65.
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide
gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den
Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauen-
seuche“ führen.
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten.
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung oder die
Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig macht. Dabei müssen die
kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren
anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden.
8. 66.
Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, festgestellt,
so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo dieselben durchseuchen
oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten,
daß die Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen trans-
portirt werden.
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die
betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
S. 67.
Die von kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten sind nach dem Erlöschen der Seuche oder nach
der Entfernung der kranken Thiere gründlich zu reinigen.
Die von fremden kranken Thieren benutzten Räumlichkeiten auf Viehhöfen oder in Gasthöfen sind
der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend sofort unter polizeilicher Ueberwachung zu desinfiziren.
Ausnahmsweise kann eine solche Deeinfektion auch in anderen Fällen angeordnet werden.
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist anzuhalten, die er-
forderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine
Bescheinigung einzureichen.
S. 68.
Die Vorschriften der §§s. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht auf diejenigen Thiere,
welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul= und Klauenseuche behaftet zeigen.
8. 69.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem
Gehöfte, der Ortschaft oder dem weiteren Umkreise, auf welche die Schutzmaßregeln sich beziehen, innerhalb
14 Tagen kein neuer Erkrankungsfall vorgekommen ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 abgesperrten Treibherde auf
seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder auf-
gehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation in
gleicher Weise, wie der Ausbruch der Seuche (§. 58), zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
b. Desinfek.
tion.
c. Aufhebung
der Schutz-
maßregeln.