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von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Be-
standes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
So lange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen,
ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Be-
dingung zu gestatten, daß eine Berührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf
der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird.
S. 76.
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter poli-
zeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den
beamteten Thierarzt zu veranlassen.
8. 77.
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt
u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der In-
schrift „Lungenseuche"“ zu versehen.
8. 78.
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes aufzu—
nehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind.
Alles übrige auf dem Seuchengehöft befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abgesondert
in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig.
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche Aufnahme zu
machen und der Polizeibehörde zu übergeben.
§. 79.
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädi-
gung, die sofortige Tödtung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des be-
amteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt sind.
Die Tödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde angeordnet werden.
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf Antrag des Besitzers
für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere (Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens
14 Tagen gestatten (vergl. auch s§. 88 und 89).
S. 80.
Das auf dem Seuchengehöft vorhandene verdächtige Rindvieh unterliegt der Gehöftsperre mit den
nachfolgenden Maßgaben: s ·
1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen desselben oder eines anderen
Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden.
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet werden, so lange
dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen.
Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der Polizeibehörde gestattet
werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist.
Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen ist, daß die Thiere
dabei in fremde Stallungen oder Gehöfte, oder auf Futterplätze, zu welchen anderes Rindvieh
Zutritt hat, gebracht werden.
3. Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem
Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird und wenn Vorsorge getroffen ist, daß auf der
* Wine Berührung dieser Thiere mit gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht statt-
nden kann.
4. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes
anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt werden.
c. Ausbruch
der Seuche.