Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

e. Desinfek- 
tion. 
d. Aufhebung 
der Schutz- 
maßregeln. 
a. Ausbruch 
der Seuche. 
8. 106. 
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Absperrungsmaßregeln 
unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen 
Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher 
Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder 
doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche 
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht 
stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
8. 107. 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen pockenkranke oder geimpfte Schafe 
gestanden haben, muß nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
Der Besitzer der Stallung oder dessen Vertreter ist anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine 
Bescheinigung einzureichen. 
S. 108. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben: 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Pocken bei den Schafen gänzlich 
abgeheilt sind, und 
wenn nach der Abheilung der Pocken noch ein Zeitraum von 60 Tagen verflossen ist. 
8. 109. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln hat die Polizeibehörde das Erlöschen der Seuche durch amt- 
liche Publikation in gleicher Weise wie den Ausbruch der Seuche (§. 93) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Dem Führer einer nach §. 104 abgesperrten Treibherde ist auf seinen Antrag eine Bescheinigung 
darüber auszustellen, daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind. 
G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Nindviehs. 
I. Beschälseuche der Pferde. 
8. 110. 
Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder ein Verdacht der Seuche (§s. 1 Abs. 2 des Gesetzes) fest- 
gestellt (SC. 12 des Gesetzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (s. 2 Abs. 3 des 
Gesetzes) möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden inner- 
halb der letzten 6 Monate in geschlechtliche Berührung gekommen sind. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizei- 
behörden Mittheilung zu machen. 
8. 111. 
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
§. 112. 
Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten, desgleichen
	        
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