Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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2.  Auf  Militäranwärter  findet  auch  §  15  der  bundesrätlichen  Anstellungsgrundsätze  mit

1907  Seite  328
seinen  Ergänzungen  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1915  Seite  51)  Anweimung.

g  3.

Anforde-  Ob  und  inwieweit  Kriegsteilnehmern  Ermäßigungen  in  Bezug  auf  die  Anforderungen  an
inenbeinen  Kenntnissen  und  Leistungen  oder  aber  sonstige  Erleichterungen  in  Bezug  auf  die  Prüfung  geweährt
  werden  sollen,  bleibt  der  Entschließung  der  einzelnen  Ministerien  anheimgestellt.  Dabei
ist  einerseits  den  hinsichtlich  der  Vorbereitung  durch  den  Krieg  geschaffenen  besonderen  Verhältnissen
  und  Schwierigkeiten,  namentlich  was  den  gedächtnismäßigen  Wissensstoff  angeht,
Rechnung  zu  tragen,  andererseits  aber  auch  nicht  außer  acht  zu  lassen,  daß  eine  wesentliche
Herabsetzung  der  Prüfungsanforderungen  ebenso  sehr  den  Interessen  des  Staates  an  der
Erhaltung  eines  tüchtig  vorgebildeten  Beamtenstandes  wie  auch  den  wohlverstandenen  Interessen
der  Kriegsteilnehmer  selbst,  die  einer  vollen  Grundlage  für  ihren  künftigen  Lebensberuf

bedürfen,  zuwiderlaufen  würde.

84.
Nachsicht-  1.  Nimmt  ein  Kriegsteilnehmer  nach  seinem  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  und  vor  Aberteiung
  lauf  von  2  Jahren  nach  Kriegsende  erstmals  oder  erstmals  wieder  an  einer  Prüfung  teil,  so
bei  den  .  .  »  .  .  .  »  -  .
Prüfungen.  kann  er  ohne  weiteres  von  ihr  zurücktreten.  Muß  ihm  in  dieser  Prüfung  der  Erfolg  versagt
werden,  so  wird  er  so  behandelt,  wie  wenn  er  sich  ihr  überhaupt  nicht  unterzogen  hätte.  Die
Folgen,  die  sonst  ein  unentschuldigter  Rücktritt  von  der  Prüfung  oder  ihr  Nichtbestehen  nach
sich  zieht,  treten  in  diesem  Fall  nicht  ein.

2.  Die  Ministerien  können  für  ihren  Geschäftsbereich  Bestimmungen  darüber  treffen,  unter
welchen  Voraussetzungen  im  Fall  des  Absatzes  1  die  Prüfung  nur  teilweise  wiederholt  zu
werden  braucht.

85.
Ausgleich  fuͤr  Anwärter  -=  auch  Nichtkriegsteilnehmer  ,  welche  eine  Prüfung,  von  deren  Ablegung
ausgefallene  ihre  erste  etatmäßige  Anstellung  oder  die  Beförderung  auf  eine  höhere  Stelle  abhängt,  deshalb
Beũfungen.  verspätet  bestehen,  weil  infolge  des  Krieges  in  einem  Kalenderjahr  eine  Prüfung  nicht  abgehalten
  worden  ist,  werden  so  behandelt,  wie  wenn  sie  die  Prüfung  in  jenem  Jahr  bestanden
hätten.
86.
Einstellung  in  1.  Ist  ein  Kriegsteilnehmer  durch  den  Kriegsdienst  nachweislich  an  der  rechtzeitigen  Abdie
  Reihenfolge  legung  der  Prüfung  gehindert  worden,  von  deren  Bestehen  seine  erste  etatmäßige  Anstellung
W*s  oder  die  Beförderung  auf  eine  höhere  Stelle  abhängt,  so  soll  er  nach  bestandener  Prüfung  auf
Ansuchen  in  die  Reihenfolge  der  in  einer  früheren  Prüfung  Bestandenen  nach  Maßgabe  des
Ergebnisses  seiner  Prüfung  eingestellt  werden,  soweit  eine  solche  Voranstellung  zur  Ausgleichung
des  durch  den  Kriegsdienst  erlittenen  Nachteils  erforderlich  erscheint.