Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Gesetzes-  und  Verurdnungo-Mlatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Donnerstag  den  22.  November  1917.
Jnhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  die  Einwirkung  des  Krieges  auf  die  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  betreffend.
Verordnung:  des  Ministeriums  der  Finanzen:  den  Vollzug  des  Biersteuergesetzes  betreffend.

 

 

Landesherrliche  Verordunng.
(Vom  17.  November  1917.)

Die  Einwirkung  des  Krieges  auf  die  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  der  Finanzen  und  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums  verordnen  Wir  hiermit,  was  folgt:

81.

1  Die  Ministerien  werden  ermächtigt,  soweit  reichsgesetzliche  Bestimmungen  nicht  entgegen-  Kürzung  der
stehen,  den  Anwärtern,  die  sich  Prüfungen  für  den  höheren  öffentlichen  Dienst  unterziehen  Studien  gud
wollen,  auf  Ansuchen  den  im  gegenwärtigen  Kriege  geleisteten  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  reiungsn.
von  insgesamt  einem  Jahr  auf  das  Hochschulstudium  und  den  Vorbereitungsdienst  oder  auf  für  den
einen  dieser  beiden  Ausbildungsabschnitte  anzurechnen.  bkv0tr  en

2.  Soweit  Kriegsdienst  schon  auf  Grund  anderer  Bestimmungen  als  Vorbereitungsdienst
gerechnet  wird,  unterbleibt  eine  weitere  Anrechnung.  Die  Anrechnung  darf  nicht  dazu  führen,
daß  ein  Kriegsteilnehmer  seine  Ausbildung  früher  beendet,  als  es  in  Friedenszeiten  möglich
gewesen  wäre.

3.  Die  weiteren  Vollzugsbestimmungen  erläßt  jedes  Ministerium  für  seinen  Geschäftsbereich.

.  »  .  §  2«  .  .  «  Kürzung  der

1.  Anwärtern  für  den  mittleren  öffentlichen  Dienst  kann  der  im  gegenwärtigen  Kriege  Vorbereigeleistete
  Kriegsdienst  bis  zur  Dauer  von  9  Monaten,  Anwärtern  für  den  unteren  öffentlichen  tungszeit  für
Dienst  bis  zur  Dauer  von  3  Monaten  nach  Maßgabe  des  8  1  auf  den  Vorbereitungsdienst  Neu  wmitlere
angerechnet  werden.  öffentlichen

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1917.  101  Dienst.