— 127 —
Bestimmungen über die Anerkennung der in italienischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungs-
angaben in deutschen Häfen.“)
Nachdem vom Deutschen Reich mit der Königlich italienischen Regierung eine anderweite Vereinbarung wegen
gegenseitiger Anerkennung der Schiffsvermessungen getroffen worden ist, werden vom 1. Juli 1883 ab die
der italienischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen wie folgt behandelt:
Für die auf Grund des Königlich italienischen Dekrets vom 11. März 1873, betreffend die Ein-
führung eines neuen Systems der Schiffsvermessung für Kauffahrteischiffe, vermessenen italienischen Schiffe
sind die in deren Schiffsvermessungs-Certifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt ohne
Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
Das Königlich italienische Dekret vom 30. Juli 1882 gestattet vom 1. Juli 1883 ab bei Schiffen,
welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vor-
handenen Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume größere und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-
Raumgehalt als die deutsche Schiffsvermessungs-Ordnung.
Die in den Meßbriefen italienischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren auf Grund des
Dekrets vom 30. Juli 1882 ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern
durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 270) abzugsfähigen Räume zu ermitteln. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach
Maßgabe der Formulare B und D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungsbehörde
(5. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts, sowie des Raum-
gehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft aus dem italienischen Schiffsmeßbrief übertragen werden.
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §. 32 Nr. 1 der Schiffs-
vermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben.
Berlin, den 21. April 1883. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Bosse.
5. Kousulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Kaufmann Vernhard Rein in Madrid zum Konsul
un
den bisherigen ersten Vize-Konsul bei dem General-Konsulate in Constantinopel, Dr. jur. Frei-
herrn von Seldeneck, zum Konsul in Valparaiso (Chile)
zu ernennen geruht.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden
dem zum Königlich belgischen General-Konsul für Hamburg und Altona mit dem Sitze in Hamburg
ernannten bisherigen Vize-Konsul E. L. Behrens,
dem Königlichen Kommerzienrathe Hermann Wiemann als brasilianischer Vize-Konsul für Ost-
friesland und Papenburg mit dem Amtssitze in Leer,
dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Sonneberg ernannten Herrn George
F. Mosher
und
dem zum Konsular-Agenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Essen ernannten Herrn
Richard Eichhoff.
*) Vergl. Central-Blatt für 1874 Seite 323.