würden, hat durch denjenlgen Landarmenverband zu erfolgen in
dessen Bezirk sich der Unterstützte befindet 337.
27. Unterstützungskosten, noch nicht wirklich gezahlte .
398.
28. Unterstützungswohnsitz. Berechnung der Frist zum
Erwerbe.
Wenn bei Berechnung der zweijährigen Frist zur Erwerbung
des Unterstützungswohnsitzes (§. 65. Z. 4. R..G. v. 6. Juni 1870)
die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer des Aufenthalts
in Ansatz kommt, so finden auch die Bestimmungen des Reichsges.
über die Art und Welse der Berechnung, insbesondere die Vorschriften
des §. 14. Über Unterbrechung und Ruhen der Frist auf
die vor dem 1. Juli 1871 liegende Zeit des Aufenthalts Anwendung 144.
29. Unzuständigkeit , wenn ein Ortsarmenverband die . Verpflegung
eines Kranken nur behufs Führung der Geschäfte des zur Fürsorge
verpflichteten Verbandes übernommen hat. 23.
30. Verbleiben Auszuweisender am Aufenthalisort.
Thatsächliche Voraussetzungen, unter denen das Ver-
bleiben Auszuweisender am Aufenthaltsorte angeordnet werden
kann 365
31. Verlustfrist. Berechnung 397
XV
32. Verpflegungszeitraum.
Der sechswöchentliche Zeitraum, während dessen der
Ortsarmenverband des Dienstorts im Dienste erkrankte Dienstboten
ohne Ersatzanspruch verpflegen muß, beginnt erst im Augenblicke,
wo die Kostenerstattung seitens des Dlenstherrn aufhört u.
dle Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eintritt 61. 70.
33. Wäscheauslagen.
Auslagen für die gewöhnliche Wäscherelnigung gehören zu den
pauschalisirten Verpflegungskosten 68. 70.
34. Wittwe. Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes.
Zeitberechnung dafür.
Für den Erwerb resp. Verlust des Unterstützungswohnsitzes
Seitens einer Wittwe kommt dlejenlge Zelt, welche sie bel Lebzeiten
lhres Mannes an elnem Orte zugebracht hat, nicht in Betracht 321
35. Zuständigkeit des Bundesamts bei preuß. Armenver-.
bänden.
Bei Streltigkeiten zwischen preußischen Armenverbänden sind
dle Deputationen für das Heimathwesen, resp. das Bundesamt
nur dann zuständig, wenn ein vorläufig unterstützender
Armenverband gegen den definitiv verpflichteten Armenverband
klagt 332.