Tentral-Slatt
# für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhaudlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. Juni 1883. 225.
Inhalt: 1. Zoll-= und Steuer-Wesen: Zollfreie Wieder- 3. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, be-
einfuhr der auf der landwirthschaftlichen Thierausstellung treffend die ärztliche Prüfung; — desgl. die ärztliche
in Hamburg ausgestellten Gegenstände; — Befugnisse von Vorprüfung... 191
Zoll= und Steuerstelen Seite 187 4. Konsulat-Wesen: Ermächtigung eines Konsulatsbeamten
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs zur Abhörung von Zeugen und Abnahme von Eiden 201
im Etatsjahre 1882/83; — desgl. vom 1. April bis Ende 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Mai 1888 189 Reichsgebeteeee 201
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
In Betreff der zollfreien Wiedereinfuhr derjenigen Gegenstände, welche aus dem freien Verkehr des deutschen
Zollgebiets zu der im Juli d. J. in Hamburg stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen Thier-
gusehn gelangen, hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 7. Juni d. J. nachfolgende Bestimmungen
eschlossen:
J. Die Gegenstände aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets, welche mittelst der Eisenbahn,
der Post oder zu Wasser zur Ausstellung nach Hamburg gelangen, sind, sofern auf den Wunsch des Aus—
stellers ihre zollamtliche Abfertigung nicht bei dem Hauptamte des Versendungsortes nach Maßgabe der dieser-
halb bestehenden Bestimmungen bereits stattgefunden hat, in Hamburg, Altona, oder Ottensen, bevor sie aus
dem Gewahrsam der Eisenbahn= oder der Postverwaltung oder des Schiffsführers gelangen, der betreffenden
Zollabfertigungsstelle vorzuführen, und bei derselben, soweit gleichartige ausländische Gegenstände einer Ein-
gangsabgabe unterliegen, behufs des späteren zollfreien Wiedereingangs schriftlich anzumelden.
II. Die angemeldeten Gegenstände werden speziell revidirt, um behufs Festhaltung der Identität,
Gattung und Menge bezw. Stückzahl nach den Maßstäben des Zolltarifs festzustellen. Der Revisionsbefund
wird möglicht unter Anführung der besonderen Beschaffenheit und etwaigen Kennzeichen, in der Deklaration
vermerkt.
III. Zur zollfreien Wiedereinfuhr der Ausstellungsgegenstände wird eine Frist von drei Monaten,
zu deren Verlängerung der Provinzial-Steuerdirektor zu Altona befugt ist, unter der Bedingung gewährt,
daß die zur Ausstellung gebrachten Gegenstände derjenigen Zollstelle zur Wiedereingangsabfertigung vorgeführt
werden, welche die Ausgangsabfertigung bewirkt hat.
IV. Bei der Abfertigung zum Wiedereingange der ausgestellten Gegenstände in das deutsche Zoll-
gebiet richtet sich die amtliche Ermittelung darauf, daß keine anderen Thiere 2c., als die ausgeführten zurück-
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