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3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883.
A uf Grund der Bestimmungen im 8. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath
beschlossen, wie folgt:
A. Zentralbehörden, welche Approbationen ertheilen.
8. 1.
Zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet sind befugt:
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten haben,
mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern,
des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Groß-
herzogthums Hessen, des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft die Mi-
nisterien des Großherzogthums Sachsen und der sächsischen Herzogthümer;
2. das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.
B. Vorschriften über den Nachweis der .Befähigung als Arzt.
§. 2.
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden hat.
8. 3.
Die Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität des Deutschen
Reichs abgelegt werden.
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, wird von der zuständigen
Behörde (§. 1) für jedes Prüfungsjahr (5. 4 Abs. 1) nach Anhörung der medizinischen Fakultät der be-
treffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt.
Der Vorsitzende leitet die Prüsung, ist berechtigt, derselben in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Be-
hinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prü-
fungsjahres der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
8. 4.
Die Prüfungen beginnen jährlich im November und sollen nicht über Mitte Juli des folgenden
Jahres ausgedehnt werden.
Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§. 1) bis zum 1. November
jedes Jahres einzureichen. Verspätete Meldungen können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden.
Kandidaten, welche die vorgeschriebene Studienzeit zu Ostern beendigen, bedürfen für die Zulassung
zur Prüfung in dem laufenden Prüfungsjahre einer besonderen Genehmigung, welche nur ausnahmsweise und
jedenfalls nur dann ertheilt wird, wenn die Meldung bis zum 1. April erfolgt ist.
Der Meldung sind in Urschrift beizufügen:
1. das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs.
Das Zeugniß der Reise von einem humanistischen Gymnasium außerhalb des Deutschen Reichs
darf nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden;
2. der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu führende Nachweis eines medizinischen Studiums von
mindestens neun Halbjahren auf Universitäten des Deutschen Reichs. »
Nur ausnahmsweise darf das medizinische Studium auf einer Universität außerhalb des
Deutschen Reichs oder die einem anderen Universitätsstudium gewidmete Zeit theilweise oder ganz
in Anrechnung gebracht werden;