Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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A. Die drei chirurgischen Theile dieses Prüfungsabschnitts werden von zwei Examinatoren in der 
chirurgischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der 
Poliklinik abgehalten. Der Kandidat hat 
la. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles sowie den 
Heilplan festzustellen; den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll 
aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen 
Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen 
dem Examinator zu übergeben ist; 
1b. beide ihm überwiesene Kranke im Laufe der nächsten sieben Tage täglich wenigstens einmal, auf 
Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, im Anschluß an den ihm vom 
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behandlung in 
Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage er- 
folgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes 
zu geben. 
Scheidet der dem Kandidaten überwiesene Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus der Be- 
handlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu über- 
nehmen hat. 
Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit 
in der Erkenntniß und Beurtheilung der chirurgischen Krankheitsformen, sowie seine Fertigkeit in 
der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen; 
2, eine Aufgabe aus dem Gebiete der Operationslehre unter Angabe und Würdigung der bezüg- 
lichen Methoden mündlich zu erledigen, die entsprechende Operation, sowie eine Arterien-Unter- 
bindung an der Leiche zu verrichten und für einen praktischen Arzt hinreichende Kenntnisse in der 
Instrumentenlehre darzulegen; 
3. über eine Aufgabe aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich 
Auskunft zu geben, das angezeigte Verfahren am Phantom oder am Menschen auszuführen und 
den Verband kunstgerecht anzulegen. 
Die Aufgaben Ziffer 2, 3 sind in Gegenwart beider Examinatoren zu lösen. 
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen (Ziffer 1 b) mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei 
den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Die erforderlichen Kranken (Ziffer 1 a und 1b) werden von der Direktion der Anstalt dem Exami- 
nator zugewiesen. Die Benutzung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe des Prüfungsjahres 
ist nur ausnahmsweise gestattet. 
Zu dem klinischen Theile dieses Prüfungsabschnittes (Ziffer 1 a und 1b) dürfen höchstens drei, zu 
den technischen Theilen (Ziffer 2 und 3) höchstens sechs Kandidaten gleichzeitig zugelassen werden. 
bgchal Der die Augenheilkunde insbesondere betreffende vierte Theil wird von einem Examinator 
abgehalten. 
In Gegenwart desselben hat der Kandidat einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, 
Diagnose und Prognose des Krankheitsfalles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von 
dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den 
Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten 
Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken drei Tage hindurch unter Aufsicht 
des Examinators zu behandeln und während dieser Zeit auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er sich 
mit den Grundzügen der Augenheilkunde vertraut gemacht hat. 
Zu einem Prüfungstermin sind höchstens drei Kandidaten zuzulassen. 
§. 11. 
V. Die medizinische Prüfung wird von zwei Examinatoren in der medizinischen Abtheilung 
eines größeren Krankenhauses oder einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten. 
Behufs dieser Prüfung hat der Kandidat: 
1 a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden Exami- 
nators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heil-
	        
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