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plan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll
aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Be-
richt anzufertigen, welcher, mit dem Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen
dem Examinator zu übergeben ist;
1b. die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten sieben Tage wenigstens einmal, auf
Erfordern des Examinators auch zweimal täglich zu besuchen, dabei im Anschluß an den ihm vom
Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Behandlung in
Form eines Krankenjournals zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage er-
folgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes
zu geben. Scheidet der dem Kandidaten überwiesene Kranke vor Ablauf der sieben Tage aus
der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen Kranken zu
übernehmen hat.
Gelegentlich der Krankenbesuche hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähig-
keit in der Erkenntniß und Beurtheilung der inneren Krankheiten, namentlich mit Einschluß der
Kinderkrankheiten und der Geisteskrankheiten nachzuweisen;
2. in einem besonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverord-
nungen schriftlich zu lösen, zu mehreren von dem Examinator bestimmten Arzneisubstanzen die
Maximaldosen aufzuzeichnen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxiko-
logie die für einen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Dieser Prüfungsabschnitt kann einem dritten Examinator übertragen werden.
In Betreff der Besuche, denen die Examinatoren beizuwohnen haben, der Besprechung der Krank-
beitsberichte und in Betreff der Zuweisung der Kranken, finden die Bestimmungen des S. 10 A entsprechende
nwendung.
Jedem Prüfungstermin sind höchstens drei Kandidaten zu überweisen.
8. 12.
VI. Die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung wird von zwei Examinatoren in einer
öffentlichen Gebäranstalt abgehalten.
Der Kandidat hat:
1 a. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder im Behinderungsfalle in Gegenwart
eines Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, die Prognose
und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen; bei normaler Geburt und auf Erfordern auch
bei normwidriger Geburt die nothwendige Hülfe einschließlich der etwaigen Operationen selbst zu
leisten, sowie auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen
kritischen Bericht anzufertigen und solchen, mit Datum und Unterschrift versehen, am anderen
Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben;
Ib. die Wöchnerin im Laufe der nächsten sieben Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den Bericht
in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen, sowie auf die etwaigen Krank-
heiten beider zu vervollständigen, während dieser Zeit noch seine Fähigkeit in der Diagnose der
Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Frauenkrankheiten vor demselben Examinator zu be-
kkunden und im Falle des vor Ablauf der sieben Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine
schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben.
Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor Ablauf der sieben Tage aus der
Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu über-
nehmen hat;
2. in einem besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen
Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose
verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen
und seine Fertigkeit im Gebrauch der Zange darzulegen.
Dem dirigirenden Arzt steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anstalt
frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Benutzung derselben
Gebürenden zur Prüfung (Ziffer 1a) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem Falle
gestattet.