Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, vom 2. Juni 1883. 
  
Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 8. 4 Ziffer 3 
hat der Bundesrath beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des Deutschen 
Reichs abgelegt werden, bei welcher der Studirende immatrikulirt ist. Ausnahmen hiervon können nur von 
dem Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde gestattet werden. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Dekan der medizinischen Fakultät als Vorsitzenden und 
aus Universitätslehrern der Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (8. 5 Abs. 1). Sie wird jährlich 
von der Behörde (§. 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883) nach An- 
hörung der medizinischen Fakultät berufen. 
5. 2. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes dessen 
Stellvertretung an und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmtliche 
eingegangene Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetzlichen Schluß der 
Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden Halbjahre. Der Vor- 
sitzende setzt den Prüfungstermin fest und ladet die Mitglieder zu demselben. 
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. 
S. 3. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 
a) durch das Zeugniß der Reife von einem humanistischen Gymnasium des Deutschen Reichs; 
b) durch den Nachweis eines medizinischen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf 
Universitäten des Deutschen Reichs mit der Maßgabe, daß die Zulassung schon innerhalb 
der letzten sechs Wochen des vierten Studienhalbjahres erfolgen darf. 
In Betreff der Zulässigkeit des Gymnasialzeugnisses der Reife von einem humanistischen Gymnasium 
außerhalb des Deutschen Reichs, sowie der Anrechnung der Studienzeit auf einer Universität außerhalb des 
Deutschen Reichs oder der einem anderen Universitätsstudium gewidmeten Zeit gelten die Bestimmungen der 
Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, vom 2. Juni 1883 §F. 4 Ziffer 1, 2, §. 27. 
Der Nachweis zu Ziffer b ist durch das Anmeldebuch, und wenn der Studirende bereits eine 
andere Universität besucht hat, durch das Abgangszeugniß der letzteren in Urschrift zu führen. 
S. 4. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren 
zur Prüfung mindestens zwei Tage vor derselben schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Abdruck der gegen- 
wärtigen Bekanntmachung beizufügen. 6 
Wer in dem Termin ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht 
der Hälfte des eingezahlten Gebührenbetrages verlustig und wird bis zu einem der nächsten Termine 
zurückgestellt. 
8. 5. 
Die Prüfung findet mündlich und öffentlich unter dauernder Anwesenheit des Vorsitzenden statt. 
Sie wird in der Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie und Botanik von den zuständigen Fach- 
lehrern (s. 1), in der Zoologie von einem Lehrer der Anatomie oder Zoologie abgehalten. 
Der Studirende ist in der Anatomie und Physiologie, in der Physik und Chemie einer eingehenden 
Prüfung zu unterwerfen. Bei der Prüfung in der Chemie ist zugleich zu ermitteln, ob der Kandidat die 
auf dem Gebiet der Mineralogie erforderlichen Kenntnisse besitzt. In der Zoologie wird hauptsächlich die 
Kenntniß der Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie gefordert. In der Botanik hat der 
Studirende nachzuweisen, daß er sich eine Uebersicht über die systematische Botanik, namentlich mit Rücksicht
	        
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