Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

260  V.  Landesverwaltungsgesetz.

Kreise  bleibt  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die  Stadt
Berlin  3)  aus  der  Provinz  Brandenburg  ausscheidet  und
einen  Verwaltungsbezirk  für  sich  bildet.

§  2.  In  der  Provinz  Hannover  bleiben  die  Landdrosteibezirke
  als  Regierungsbezirke  bestehen.  Die  Abänderung
  der  Kreis=  und  Amtseintheilung  der  Provinz
Hannover  erfolgt  mittelst  besonderen  Gesetzes  ).

8  3.  Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  werden,  soweit  sie  nicht  anderen  Behörden  überwiesen
  sind,  unter  Oberleitung  der  Minister,  in  den
Provinzen  von  den  Oberpräsidenten,  in  den  Regierungsbezirken
  von  den  Regierungspräsidenten  und  den  Regierungen,
  in  den  Kreisen  von  den  Landräthen  geführt.
Die  Oberpräsidenten,  die  Regierungspräsidenten  und  die
Landräthe  handeln  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  selbstständig
  unter  voller  perfönlicher  Verantwortlichkeit,  vorbehaltlich
  der  kollegialischen  Behandlung  der  durch  die
Gesetze  bezeichneten  Angelegenheiten.

8  4.  Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen
  Landesverwaltung  nach  näherer  Vorschrift  der
Gesetze  bestehen  für  die  Provinz  am  Amtssitze  des  Oberpräsidenten
  der  Provinzialrath,  für  den  Regierungsbezirk
  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,
  für  den  Kreis  am  Amtssitze  des  Landraths
der  Kreisausschuß.  An  die  Stelle  des  Kreisausschusses

3)  Berlin  ist  schon  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1880
ausgeschieden
chehon  tes  n  durch  die  Kreisordnung  vom  6.  Mai  1884  ge-