260 V. Landesverwaltungsgesetz.
Kreise bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß die Stadt
Berlin 3) aus der Provinz Brandenburg ausscheidet und
einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.
§ 2. In der Provinz Hannover bleiben die Landdrosteibezirke
als Regierungsbezirke bestehen. Die Abänderung
der Kreis= und Amtseintheilung der Provinz
Hannover erfolgt mittelst besonderen Gesetzes ).
8 3. Die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
werden, soweit sie nicht anderen Behörden überwiesen
sind, unter Oberleitung der Minister, in den
Provinzen von den Oberpräsidenten, in den Regierungsbezirken
von den Regierungspräsidenten und den Regierungen,
in den Kreisen von den Landräthen geführt.
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die
Landräthe handeln innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig
unter voller perfönlicher Verantwortlichkeit, vorbehaltlich
der kollegialischen Behandlung der durch die
Gesetze bezeichneten Angelegenheiten.
8 4. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen
Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der
Gesetze bestehen für die Provinz am Amtssitze des Oberpräsidenten
der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk
am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß,
für den Kreis am Amtssitze des Landraths
der Kreisausschuß. An die Stelle des Kreisausschusses
3) Berlin ist schon durch das Gesetz vom 26. Juli 1880
ausgeschieden
chehon tes n durch die Kreisordnung vom 6. Mai 1884 ge-