Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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2. Justiz-Wesen. 
Verzeichniß 
der 
Civil- und Strafgerichte der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche 
und Länder. 
  
Vorerinnerung 
in Betreff des Wirkungskreises der Gerichte. 
J. 
Der Oberste Gerichts- und Kassationshof in Wien hat in allen Privatrechtsangelegenheiten 
in und außer Streit in dritter und letzter Instanz zu erkennen, in welchen die Oberlandesgerichte in zweiter 
Instanz erkannt haben, insofern nach den bestehenden Gesetzen ein Rechtszug gegen diese Erkenntnisse der Ober- 
landesgerichte zulässig ist, über Delegationsanträge und Gesuche, so oft es sich um die Delegation aus einem 
Oberlandesgerichts-Sprengel in einen anderen handelt, über Jurisdiktionsstreitigkeiten, wenn die Gerichte sich 
in verschiedenen Oberlandesgerichts-Sprengeln befinden und auch diese Oberlandesgerichte sich nicht einigen können 
und dergleichen. 
GIn Strafrechtsangelegenheiten hat er als Kassationshof über alle gesetzlich an denselben gelangenden 
Nichtigkeitsbeschwerden und über die gleichzeitig mit einer Nichtigkeitsbeschwerde ergriffene Berufung zu ent- 
scheiden; er bestimmt auch das zuständige Gericht, wenn von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines 
Beschuldigten angeboten wird oder die Auslieferung erst begehrt werden soll und nicht bereits die Zuständig- 
keit eines inländischen Gerichts begründet ist. Endlich ist der Oberste Gerichtshof zugleich das Oberste Gefälls- 
gericht, welches über die im weiteren Zuge gegen die Entscheidungen der Gefälls-Obergerichte an dasselbe ge- 
langenden Angelegenheiten zu erkennen hat, insoferne als dieses Gericht unter dem Vorsitze des Präsidenten 
des Obersten Gerichtshofes aus Räthen desselben und aus Beisitzern der Obersten Finanzbehörde gebildet wird. 
Er ist auch das Oberste Disziplinargericht für Richter, Advokaten und Notare. 
Bei dem Obersten Gerichtshofe ist ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stell- 
vertretern bestellt, welcher in Strafrechts= und Disziplinarangelegenheiten zu interveniren hat. 
II. 
Die Oberlandesgerichte erkennen in allen Civilrechtsangelegenheiten in und außer Streit, in- 
sofern vom Gesetze ein Rechtszug gegen die Erkenntnisse der Gerichte erster Instanz gestattet ist. Sie ent- 
scheiden in Strafrechtssachen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rathskammern, über Einsprüche gegen 
die Versetzung in den Anklagestand und über Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe und den 
Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche in den Urtheilen der Gerichtshöfe erster Instanz; sie haben 
die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden 
gegen dieselben zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die 
Gefälls-Obergerichte bilden je einen Senat des betreffenden Oberlandesgerichtes, zu welchem als Beisitzer von 
dem Vorstande der leitenden Finanz-Landesbehörde zwei Beamte aus dem Status derselben abgeordnet werden. 
Die Gefälls-Obergerichte sind zur Entscheidung aller, dem Erkenntnisse der Finanz-Bezirksbehörden und Finanz- 
Bezirksgerichte nicht zugewiesenen Straffälle und der im weiteren Zuge gegen das Verfahren oder Erkenntnisse 
der Bezirksgerichte an das Oberlandesgericht gelangenden Verhandlungen berufen. 
Bei jedem Oberlandesgerichte besteht ein Oberstaatsanwalt mit dem nötigen Hülfspersonale, welcher 
in Straf= und Disziplinar-Rechtsangelegenheiten zu interveniren hat. Ihm liegt die Aufsicht und Leitung 
der im Oberlandesgerichts-Sprengel liegenden Strafanstalten ob. 
III. 
Die Gerichtshöfe erster Instanz führen in den Landeshauptstädten den Namen: Landes- 
gerichte, die übrigen heißen Kreisgerichte.
	        
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