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2. Justiz-Wesen.
Verzeichniß
der
Civil- und Strafgerichte der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche
und Länder.
Vorerinnerung
in Betreff des Wirkungskreises der Gerichte.
J.
Der Oberste Gerichts- und Kassationshof in Wien hat in allen Privatrechtsangelegenheiten
in und außer Streit in dritter und letzter Instanz zu erkennen, in welchen die Oberlandesgerichte in zweiter
Instanz erkannt haben, insofern nach den bestehenden Gesetzen ein Rechtszug gegen diese Erkenntnisse der Ober-
landesgerichte zulässig ist, über Delegationsanträge und Gesuche, so oft es sich um die Delegation aus einem
Oberlandesgerichts-Sprengel in einen anderen handelt, über Jurisdiktionsstreitigkeiten, wenn die Gerichte sich
in verschiedenen Oberlandesgerichts-Sprengeln befinden und auch diese Oberlandesgerichte sich nicht einigen können
und dergleichen.
GIn Strafrechtsangelegenheiten hat er als Kassationshof über alle gesetzlich an denselben gelangenden
Nichtigkeitsbeschwerden und über die gleichzeitig mit einer Nichtigkeitsbeschwerde ergriffene Berufung zu ent-
scheiden; er bestimmt auch das zuständige Gericht, wenn von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines
Beschuldigten angeboten wird oder die Auslieferung erst begehrt werden soll und nicht bereits die Zuständig-
keit eines inländischen Gerichts begründet ist. Endlich ist der Oberste Gerichtshof zugleich das Oberste Gefälls-
gericht, welches über die im weiteren Zuge gegen die Entscheidungen der Gefälls-Obergerichte an dasselbe ge-
langenden Angelegenheiten zu erkennen hat, insoferne als dieses Gericht unter dem Vorsitze des Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes aus Räthen desselben und aus Beisitzern der Obersten Finanzbehörde gebildet wird.
Er ist auch das Oberste Disziplinargericht für Richter, Advokaten und Notare.
Bei dem Obersten Gerichtshofe ist ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stell-
vertretern bestellt, welcher in Strafrechts= und Disziplinarangelegenheiten zu interveniren hat.
II.
Die Oberlandesgerichte erkennen in allen Civilrechtsangelegenheiten in und außer Streit, in-
sofern vom Gesetze ein Rechtszug gegen die Erkenntnisse der Gerichte erster Instanz gestattet ist. Sie ent-
scheiden in Strafrechtssachen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Rathskammern, über Einsprüche gegen
die Versetzung in den Anklagestand und über Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe und den
Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche in den Urtheilen der Gerichtshöfe erster Instanz; sie haben
die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden
gegen dieselben zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die
Gefälls-Obergerichte bilden je einen Senat des betreffenden Oberlandesgerichtes, zu welchem als Beisitzer von
dem Vorstande der leitenden Finanz-Landesbehörde zwei Beamte aus dem Status derselben abgeordnet werden.
Die Gefälls-Obergerichte sind zur Entscheidung aller, dem Erkenntnisse der Finanz-Bezirksbehörden und Finanz-
Bezirksgerichte nicht zugewiesenen Straffälle und der im weiteren Zuge gegen das Verfahren oder Erkenntnisse
der Bezirksgerichte an das Oberlandesgericht gelangenden Verhandlungen berufen.
Bei jedem Oberlandesgerichte besteht ein Oberstaatsanwalt mit dem nötigen Hülfspersonale, welcher
in Straf= und Disziplinar-Rechtsangelegenheiten zu interveniren hat. Ihm liegt die Aufsicht und Leitung
der im Oberlandesgerichts-Sprengel liegenden Strafanstalten ob.
III.
Die Gerichtshöfe erster Instanz führen in den Landeshauptstädten den Namen: Landes-
gerichte, die übrigen heißen Kreisgerichte.