Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Des Königlich sächsische Untersteueramt zu Wurzen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Grimma ist allgemein 
zur Erledigung von Begleitzetteln und Begleitscheinen 1 über die für dortige Mühlen, welchen die im §. 1 
des Gesetzes vom 23. Juni 1882 vorgesehene Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenprodukten be- 
willigt wird, aus dem Auslande eingehenden Getreidesendungen ermächtigt worden. 
  
3. Marine und Schiffahrt. 
Das fünfte Heft des vierten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen des 
Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co. in Ham- 
burg #s Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 210 ¾“ für das Exemplar 
zu beziehen. 
Berlin, den 26. Oktober 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Da- Kaiserliche Konsulat zu Taganrog ist eingezogen und der Amtsbezirk desselben (die Stadthauptmann- 
schaft zanros und das Land der Donischen Kosaken am rechten User des Don) dem Konsulate zu Berdiansk 
zugewiesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul zu Tepic ist Herr Adolf E. Spann zum Konsular-Agenten in San Blas 
bestellt worden. 
  
5. Heimath-Wesen. 
  
Kompetenz der Spruchbehörden in Armenstreitsachen. — Zu F. 34 des Unterstützungswohnsitz- 
Gesetzes vom 6. Juni 1870. 
Seit dem Jahre 1872 befindet sich die Ehefrau W. in der Irren-Anstalt zu Marzberg. Die Gemeinde 
Wehringhausen, in welcher die Kranke Unterstützungswohnsitz besaß, hatte sich der Anstalt gegenüber mittelst 
Reverses verpflichtet, das Pflegegeld zu zahlen und hat dieses Pflegegeld auch bis Ende 1874 entrichtet. 
Vom 1. Januar 1875 ab indeß zahlte dasselbe die Gemeinde Eckesey, an welche eine desfallsige Aufforderung 
von seiten der Anstalt, in der irrthümlichen Annahme, daß die Ehefrau W. dort Unterstützungswohnsitz habe, 
gelangt war. Nach Aufklärung des Irrthums forderte Eckesey von dem Armenverband Hagen, auf welchen 
inzwischen durch Einverleibung der Gemeinde Wehringhausen die Pflichten dieses Armenverbandes übergegangen 
waren, Erstattung der verauslagten Pflegegelder. Hagen wandte ein, der Pflegefall sei bei ihm erst am 
20. Mai 1882 angemeldet, wogegen Eckesey den §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 hier für un- 
anwendbar hielt, weil derselbe eine Verpflichtung zur Unterstützung voraussetze, eine solche Verpflichtung aber
	        
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