Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung 
von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, 
oder sobald für das Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungs- 
58* der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. 
iffer 6). 
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und Drahtwaaren und 
ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein außerdem nur 
solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen 
Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben. 
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. 
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, oder durch ihre 
Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe im Umherziehen 
nicht zuzulassen. 
sich haer ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Bedenken nachträglich 
ich ergeben. 
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landessteuern sein Ge- 
werbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, welche den Wandergewerbeschein ertheilt 
hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch 
die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Bedürfniß zur 
Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Ver- 
hältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ertheilt oder auf den 
betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. 
Auf die Zurücknahme der Ausdehnung findet der §s. 58 der Gewerbeordnung sowie vorstehende 
Ziffer 5 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
6 Das Recht, einen Ausländer aus dem Reichsgebiete auszuweisen, wird durch diese Bestimmungen 
nicht berührt. 
7. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b Ziffer 1 der Gewerbeordnung) ist 
Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wandergewerbescheines oder zur Versagung der 
Ausdehnung desselben nicht anzusehen. 
8. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheines kann für eine 
kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen. 
9. Die Wandergewerbescheine werden nach den unter III nachstehend bezeichneten Formularen 
ausgestellt. 
10. Wer beim Gewerbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen 
will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt oder ausgedehnt hat. 
Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter näherer Bezeichnung der Personen vermerkt. 
Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht ent- 
sprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Mitführung eines Inländers 
durch einen ausländischen Gewerbetreibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreiben- 
den Anwendung. 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten 
und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der 
aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt. 
11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen einschließlich der Ver- 
sagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (. 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur 
im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimations- 
karte legitimirt sind, finden die Bestimmnugen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit die Handlungs- 
reisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder Waaren- 
bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren
	        
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