— 307 —
der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A
auf sie Anwendung.
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbe-
legitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des
Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte
nach dem unter I anliegenden Muster.
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Ent-
richtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages festgesetzt
ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufs-
stellen aufzukaufen und Waarenbestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren
der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren
mit sich führen. "
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte finden die Bestim-
mungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Mangel
eines festen Wohnsitzes im Inlande (§. 57b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbe-
legitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im
Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können.
3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden (Ziffer 1 und 2)
finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung.
III. Formulare für Wandergewerbescheine.
Die Wandergewerbescheine sind nach den anliegenden Formularen auszustellen, von welchen Formular A
für Inländer und Ausländer in den Fällen des §. 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung, und Formular B für
Inländer, Formular C für Ausländer in den übrigen Fällen des Gewerbebetriebes im Umherziehen be-
stimmt sind.
IV. Schlußbestimmung.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung.
— —
—