.ESeite des
Laufende
Nummer
amtlichen
Waaren=
verzeich-
nisses.
Benennung der Gegenstände.
Hin.
weisung
auf die
Nummer
des
Jolltarifs.
Zollsatz
für
100 kg
Bezeichnung der Aenderung.
ê—
2.
4.
6.
S
S
61.
62.
63.
263/264
264
264
265/267
und
Seite 36/37
Nachtrags.
W
(Perlen)
—, Glasperlen, auch gefärbt
—, dergleichen bemalt, vergoldet (versilbert) oder
in Verbindung mit anderen Materialien, so-
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Perlmutter (die Schalen der echten Perl-
muschel und ähnliche Seethierschalen mit
irisirendem Glanze), natürliche, rohe
— in rohen, blos gespaltenen oder geschnittenen
Platten oder Stücken
— in geschliffenen oder polirten Platten und
Stücken oder sonst zu Perlmutterwaaren er-
kennbar vorgearbeittt ....
Perlmutterwaaren (u. s. w. wie bisher)
(S. auch Perlmutter und Kurze Waaren.)
Petroleum und andere Mineralöle:
a) Petroleum (Rohpetroleum, raffinirtes
Petroleum, Rohnaphta und andere Pe-
troleumdestillate); Braunkohlentheeröle,
Torf= und Shieferöle, sowie Destillate
aus solchen
Anmerkungen zu a.
1. Petroleum, für andere gewerbliche Zwecke als die
Leuchtöl= und Leuchtgasfabrikation bestimmt, kann
nach Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen
besonderen Bestimmungen nach Nr. 29 Anmer-
kung 1 vom Eingangszoll frei gelassen werden.
2. Die beim Raffiniren bezw. Destilliren der unter
à aufgeführten Mineralöle gewonnenen, aus
einer festen Feblichen Masse bestehenden Pro-
dukte bezw. Rückstände sind als rohes Paraffin
zu behandeln.
b) Steinkohlentheeröle:
1. leichte, einschließlich der ölartigen
Destillate aus solchen, 7 r Benzol-
Toluol, KXylol . .
2. schwere
Anmerkung zu b.
Oele aus Steinkohlentheer unterscheiden sich
von anderen Mineralölen durch den karakte-
ristischen Geruch. Bestehen Zweifel, so giebt
die Löslichkeit der Steinkohlentheeröle in pi-
ritus ein genügendes Unterscheidungsmerkmal
an. Vermischt man nämlich das zu prüfende
Oel in einem Proberohr mit dem gleichen Vo-
10 f
13 a
13 d
20 b 1
Anmerkung
20 b 1
29
5 „
.29 Anm. 1
10e Anm.
br. 4
30
frei
br. 3
30
200
br. 6
frei
frei
Zu 60. Aufnahme des nebenstehen-
den zweiten Absatzes als vierter
Absatz des Artikels.
Zu 61. Anderweite Fassung des
ersten und dritten Absatzes des
Artikels.
Zu 62. Aufnahme des Hinweises
auf „Perlmutter“.
Zu 63. Anderweite Fassung des
Artikels.