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.Seite des Hin-
2 amtlichen weifung, Bollsatz
Waarer- Benennung der Gegenstände. zauf die für Bezeichnung der Aenderung.
zverzeich- des 00 kg
nisses. «
tss . Zolltarifs. 2*
1. 2. 3. 4. 5. 6.
89.396 Zähne, natürliche, rohe 13 frei Zu 89. Einschaltung des neben-
—, dergleichen bearbeitete s. Elfenbein und stehenden zweiten Absatzes.
Elfenbeinwaaren, sowie Knochen und Knochen-
waaren.
—., künstliche (u. s. w. wie bisher).
90. 397 Labnseisess 31e 30 Zu 90. Streichung des Hinweises
Seilnd)03 Anmerkung Zahnkeie welke gh, kue e auf die Anmerkung zu „Seife“
wmschliepbung a dmetische ittel darstellt,
##o ist nach Nrd glie des Tarifs zu behandeln. und Aufnahme der Anmerkung.
91. 4124133 (Zündwaaren) Zu 91. Der zweite Satz der An-
Anmerkung 2. Gehen Zündwaaren in Um- merkung 2 ist zu streichen.
schließungen ein, welche mit einer Reibsubstanz
versehen sind, so bleibt diese bei der Tarifirung
außer Betracht.
92. 414/4164Instruktionspunkte zu dem amtlichen Zu 92. Anderweite Fassung des
Waarenverzeichniß). Instruktionspunkts IV.
IV. Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegen-
stände in äußeren Umschließungen ein,
welche bei den Tarasätzen als Verpackung
überhaupt nicht vorgesehen sind (z. B.
Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer 2c.
von Metall, Guttapercha und dergleichen),
so sind derartige Kolli — einschließlich
des Gewichts der Umschließung — nach
Maßgabe des Inhalts zu behandeln,
sofern jene Umschließungen als fabrik-
oder handelsübliche Verpackung anzuer-
kennen sind. Wird jedoch von den Be-
theiligten die Netto-Ermittelung der
Waare oder die Abnahme einer der-
artigen äußeren Umschließung beantragt,
oder ist es augenscheinlich, daß letztere
nur deshalb als Emballage gewählt ist,
um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt
Nettoverwiegung ein, und die Um-
schließung wie die Waare sind je nach
brer Beschaffenheit besonders zu tari-
ren.
Die inneren Umschließungen, welche
nicht zum Nettogewicht der Waare ge-
hören, sind zollfrei zu belassen, sofern
es sich dabei nur um gewöhnliche Um-
schließungen von geringem Gebrauchs-