Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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b)  von  Geld,  Werthgegenständen  und  Werthpapieren,  welche  auf  den  Inhaber

lauten,  je  für  100  ¾#  des  Nennwertss  .  0,60  M,  mindestens  1.M.

2)  bei  der  Rückgabe,  sofern  solche  nach  Ablauf  eines  dahres  erfolgt:
a)  von  Urkunden  (Ziff.  1a)  .  ..  ..  .  1M

und  wenn  die  Rückgabe  erst  nach  Ablauf  v  von  sechs  Jahren  stattfindet,  für
jedes  begonnene  weitere  Jahr  0),20  4

b)  von  Geld,  Werthgegenständen  und  Werthpapieren  (Zif.  1  )  für  jedes  bea)



gonnene  weitere  Jahr  je  für  100.  M  des  Nennwerths  0,  20.  M,,  mindestens  0,  50.  M
Anmerkungen:
Ein  Betrag  von  weniger  als  100  ¼  wird  je  für  volle  100  “  gerechnet.

b)  Wird  eine  Urkunde  oder  ein  Werthpapier  dem  Hinterleger  auf  dessen  Wunsch

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vorübergehend  auf  eine  bestimmte  kurze  Frist  ausgefolgt,  so  findet  hiefür  der
Ansatz  der  Rückgabesportel  statt,  dagegen  wird  für  die  Wiederaufnahme  in
Verwahrung  ein  wiederholter  Sportelansatz  nicht  gemacht.  Die  Annahmesportel
  wird  auch  dann  nicht  angesetzt,  wenn  an  Stelle  eines  zurückgegebenen
Werthpapiers  alsbald  oder  binnen  einer  bestimmten  kurzen  Frist  ein  anderes
von  gleichem  oder  geringerem  Nennwerthe  übergeben  wird;  ist  in  einem  solchen
Falle  der  Neunwerth  größer,  so  ist  die  Annahmesportel  nur  aus  dem  Mehrbetrag
  anzusetzen.
Werden  Zins--,  Gewinnantheils=  und  Erneuerungsscheine,  welche  einem  hinterlegten
  Werthpapier  in  der  Weise  beigelegt  sind,  daß  sie  dem  Hinterleger  ohne
besondere  Ermächtigung  vom  Depositenverwalter  verabfolgt  werden  dürfen,  von
diesem  oder  in  dessen  Gegenwart  von  dem  Hinterleger  abgetrennt  und  letzterem
verabfolgt,  so  wird  hiefür  eine  Sportel  nicht  angesetzt.
Die  Sporteln  kommen  auch  bei  einer  von  Amtswegen  verfügten  Hinterlegung
zum  Ansatz,  jedoch  nicht  für  die  Verwahrung  von  Dienstkautionen  der  Staatsund
  Körperschaftsbeamten,  sowie  von  solchen  Fanstpfändern,  Vorschüssen  und
Urkunden,  welche  sonst  zur  Sicherstellung  der  Staatskasse  oder  auf  Grund
des  Art.  12  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852  (Reg.  Blatt  S.  128)
von  Feuerversicherungsgesellschaften  hinterlegt  werden.  Auch  kann  im  Verordnungswege
  bei  der  Anordunng  einer  Kantion  die  sportelfreie  Verwahrung
derselben  bestimmt  werden.

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