Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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nis  geben  wird.  Auerbach  glaubt  die  Befugnisse  des  Bundesrates,
die  gleichzeitig  eine  Einschränkung  der  kaiserlichen  bedeuten,  dadurch
erweitern  zu  müssen,  daß  er  annimmt,  der  Bundesrat  habe  nicht  allein
zu  beschließen,  ob  eine  Exekution  statthaben  soll,  sondern  auch  in  welchen
Grenzen  sie  sich  zu  halten  habe.1)  Dies  besagt  indeß  der  Art.  19  nicht,
sondern  er  überträgt  dem  Bundesrate  nur  die  Entscheidung,  dem  Kaiser
nur  die  Vollstrechung.  Westerkamp  schließt  aus  der  Tatsache,  daß
Bestimmungen  über  die  Art  und  Weise  der  Exekution  fehlen,  dem
Bundesrate,  nicht  dem  Kaiser  stehe  die  Entscheidung  hierüber  zu;  denn
dem  Bundesrate  sei  die  Beschlußfassung  über  die  Exekution,  somit  auch
über  die  Art  und  den  Inhalt  derselben  übertragen.)  Auch  diese  Annahme,
  die  weder  den  Wortlaut  noch  den  Willen  der  Verfassungsbestimmung
  für  sich  hat,  muß  abgelehnt  werden.)  Wenn  die  Verfassung
  dem  Kaiser  Recht  und  Pflicht  zur  Ausführung  des  Exekutionsbeschlusses
  auferlegt,  so  soll  damit  jede  andere  Bundesregierung  von
einer  Beauftragung  seitens  des  Bundesrates  ausgeschlossen  sein.  Es
ist  auch  völlig  unzulässig,  daß  der  Kaiser  eine  oder  mehrere  Bundesregierungen
  mit  der  Exekution  beauftragt.  Wohl  aber  liegt  es  in  der
Natur  der  Exehkution,  als  des  letzten  und  kräftigsten  Zwangsmittel  des
Reiches,  daß  zur  Geltendmachung  der  Autorität  des  Reiches  nötigenfalls
  alle  Machtmittel  desselben  aufgeboten  werden.  Der  Kaiser  ist
sonach  nicht  auf  die  Verwendung  preußischer  Truppen  beschränkt;  denn
da  dem  Haiser  zufolge  der  Art.  63  Abs.  1  und  Art.  64  Abs.  1  der
Oberbefehl  über  das  gesamte  Reichsheer  zusteht,  so  gebührt  ihm  auch
in  diesem  Falle  die  Auswahl  der  zu  verwendenden  Truppenteile.

Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Kaiser  auch  bayerische
Truppen  zur  Verwendung  heranziehen  dürfte,  bedarf  einer  näheren
Untersuchung.  Nach  Art.  64  sind  alle  Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen
  des  Kaisers  als  ihres  obersten  Kriegsherrn  unbedingt  Folge  zu
leisten.  Diese  Bestimmung  ist  jedoch  durch  den  Vertrag  betreffend  den
Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des  norddeutschen  Bundes  vom  23.
November  1870  außer  Kraft  gesetzt.  Der  Art.  5  dieses  Vertrages
sagt,  daß  das  bayerische  Heer  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandteil
des  deutschen  Heeres  mit  selbständiger  Verwaltung  unter  der  Militärhoheit
  des  Königs  von  Bayern  bilde,  im  Kriege  und  zwar  mit  dem
Beginne  der  Mobilisierung  unter  dem  Befehle  des  Bundefeldherrn,
d.  h.  des  Kaisers  stehe.

Da  die  Exekution  nur  einseitige  Gewalt  übt,  auch  ihrer  ganzen
rechtlichen  Struktur  nach  nicht  als  Krieg  betrachtet  werden  kann,  so
ist  mit  dem  Beginne  der  Exekution  der  Kriegsfall  keinesfalls  gegeben.
Stehen  nun  die  bayerischen  Truppen  in  Friedenszeiten  nicht  unter  dem
Befehle  des  Kaisers,  so  ist  auch  eine  Heranziehung  derselben  und  Ver-1)

  Auerbach  S.  111.
2)  Westerkamp  S.  70.
2)  Wunder  S.  86.