Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
die zollfreie Ablassung von Rohrzucker zur Herstellung von kondensirter Milch. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. Januar d. J. beschlossen, die obersten Landesfinanzbehörden 
zu ermächtigen, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften, vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter 
Anordnung spezieller Kontrolmaßregeln, den zur Herstellung von kondensirter Milch erforderlichen Rohrzucker, 
soweit derselbe ohne Mitverwendung von anderem Zucker verarbeitet wird, unter der Bedingung der Ausfuhr 
der so hergestellten kondensirten Milch, beziehentlich deren Aufnahme in das in Ziffer 4 bezeichnete Fabrikat- 
lager zollfrei zu lassen: 
1. Der Fabrikant hat schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältniß er bei der Herstellung 
kondensirter Milch Rohrzucker zu verwenden beabsichtigt und für jede Art der zur Füllung zu 
benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Bruttogewichts derselben in gefülltem, verkaufs- 
fertigem Zustande, sowie des Nettogewichts an kondensirter Milch zu machen. 
Werden nach dieser Richtung hin Aenderungen beabsichtigt, so hat der Fabrikant diese 
vorher schriftlich anzumelden. 
2. Der zu Fabrikationszwecken bestimmte unverzollte Rohrzucker ist in ein besonderes, unter amt- 
lichem Mitverschluß stehendes Privatlager aufzunehmen. 
3. Wenn kondensirte Milch für den Export hergestellt wird, darf in demselben Fabriklokale nicht 
gleichzeitig für das Inland gearbeitet werden. 
Der Fabrikationsbetrieb ist während der Zeit, in welcher zum Export gearbeitet wird, 
auf Kosten des Fabrikanten einer ständigen steuerlichen Ueberwachung zu unterwerfen. 
4. Die fertigen Fabrikate sind bis zu ihrer Ausfuhr, eventuell getrennt nach ihrem verschiedenen 
Zuckergehalte (Ziffer 1, Schlußsatz), in ein besonderes, unter amtlichem Mitverschluß stehendes 
Privatlager (Fabrikatlager) aufzunehmen. 
5. Aus diesem Lager können Fabrikate gegen Entrichtung des Zolles für kondensirte Milch auch zum 
Absatz in das Inland entnommen werden. In Ausnahmefällen (z. B. bei Verhinderung der Aus- 
fuhr durch Krieg, bei Zollerhöhungen für kondensirte Milch im Absatzgebiete, Auflösung des Lagers 
wegen Insolvenz des Fabrikanten 2c.) können die obersten Landesfinanzbehörden jedoch gestatten, 
daß aus dem vorerwähnten Fabrikatlager kondensirte Milch gegen Entrichtung des Zolles für den 
darin enthaltenen Rohrzucker in den freien Verkehr abgelassen wird. 
6. Der Bestand des Fabrikatlagers ist halbjährlich aufzunehmen und mit dem buchmäßigen Lager- 
bestande zu vergleichen. Für die sich hierbei ergebenden Fehlmengen ist, außer der etwa ver- 
wirkten Strafe, der Eingangszoll für kondensirte Milch zu erheben. 
Berlin, den 12. Februar 1883. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Boccius. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Januar d. J. beschlossen, daß die obersten Landesfinanz- 
behörden ermächtigt seien, die den Hauptämtern zustehende Befugniß zur Ausfertigung von Freipässen über 
solche Musterstücke, welche aus dem freien Verkehr des Zollgebiets für inländische Handlungshäuser oder 
Fabriken aus-, und nach gemachtem Gebrauche im Auslande zollfrei wieder zurückgeführt werden sollen, im 
Bedürfnißfalle auch einzelnen Nebenzollämtern an der Grenze und Zoll= und Steuerämtern im Innern 
beizulegen. 
 
	        
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