Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

232  Hypothelenrechtliche  Fragen.

gefallen  zu  lassen.  Auch  der  in  dem  landgerichtlichen
Beschlusse  weiter  vorkommende  Entscheidungsgrund,  daß
der  dem  C.  im  Vertrage  vom  25.  Februar  1864  eingeräumte
  Hypothektitel  dem  E.  gegenüber  gleichfalls  wirksam
  sei,  wenn  er  von  dem  Inhalte  des  erwähnten  Vertrages
  Kenntniß  gehabt  habe  und  ihm  deshalb  für  den
Widerspruch  gegen  den  Eintrag  im  Hypothekenbuche  der
gute  Glaube  mangeln  würde,  beruht  auf  einem  offenbaren
Rechtsirrthum.  Das  sogen.  Oeffentlichkeitsprinzip,  über
dessen  Bedeutung  und  Wirkungen  sich  die  §§  25  und  26
des  Hyp.-Ges.  verbreiten,  knüpft  sich  an  den  Inhalt  des
Hypothekenbuchs  und  darf  nicht  auf  einen  durch  Vertrag
  eingeräumten  und  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragenen
  Hypothektitel  ausgedehnt  werden,  weil  der
in  einem  solchen  Hypothektitel  liegende  Verpflichtungsgrund
  mit  seiner  Wirksamkeit  über  die  Personen  der  Vertragschließenden
  nicht  binausreicht  und  daher  auch  mit
dem  Oeffentlichkeitsprinzip  in  keinem  Zusammenhange
steht.  S.

5.  Beanstandung  einer  Besitztitelberichtigung
  wegen  mangelnder  Verbeistandung  der
vom  Ehemanne  kaufenden  Ehefrau  nach
Preuß.  LR.  oder  aus  Gründen  des  ehelichen
Güterstandes  nach  Bayrenther  Recht.  Der  mit
seiner  Gattin  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  nach  Bayreuther
  Recht  lebende  K.  verkaufte  sein  Anwesen  an  seine
Ehefrau  und  beantragte  Besittitelberichtigung  in  den
öffentlichen  Büchern.  Das  Amtsgericht  lehnte  diese  wegen
Nichteinhaltung  der  Vorschrift  in  Thl.  II  Tit.  1  §  200
des  Preuß.  LR.,  dann  im  Hinblick  auf  das  zwischen  den
Ehelenten  K.  bestandene  Güterrecht  ab.  Während  das
Landgericht  die  hiegegen  erhobene  Beschwerde  deshalb
verwarf,  weil  die  Urkunde  gegen  jenen  8  200  verstoße,  gab
das  Oberste  Landesgericht  mit  Beschluß  vom  7.  März  1893