232 Hypothelenrechtliche Fragen.
gefallen zu lassen. Auch der in dem landgerichtlichen
Beschlusse weiter vorkommende Entscheidungsgrund, daß
der dem C. im Vertrage vom 25. Februar 1864 eingeräumte
Hypothektitel dem E. gegenüber gleichfalls wirksam
sei, wenn er von dem Inhalte des erwähnten Vertrages
Kenntniß gehabt habe und ihm deshalb für den
Widerspruch gegen den Eintrag im Hypothekenbuche der
gute Glaube mangeln würde, beruht auf einem offenbaren
Rechtsirrthum. Das sogen. Oeffentlichkeitsprinzip, über
dessen Bedeutung und Wirkungen sich die §§ 25 und 26
des Hyp.-Ges. verbreiten, knüpft sich an den Inhalt des
Hypothekenbuchs und darf nicht auf einen durch Vertrag
eingeräumten und im Hypothekenbuche nicht eingetragenen
Hypothektitel ausgedehnt werden, weil der
in einem solchen Hypothektitel liegende Verpflichtungsgrund
mit seiner Wirksamkeit über die Personen der Vertragschließenden
nicht binausreicht und daher auch mit
dem Oeffentlichkeitsprinzip in keinem Zusammenhange
steht. S.
5. Beanstandung einer Besitztitelberichtigung
wegen mangelnder Verbeistandung der
vom Ehemanne kaufenden Ehefrau nach
Preuß. LR. oder aus Gründen des ehelichen
Güterstandes nach Bayrenther Recht. Der mit
seiner Gattin in allgemeiner Gütergemeinschaft nach Bayreuther
Recht lebende K. verkaufte sein Anwesen an seine
Ehefrau und beantragte Besittitelberichtigung in den
öffentlichen Büchern. Das Amtsgericht lehnte diese wegen
Nichteinhaltung der Vorschrift in Thl. II Tit. 1 § 200
des Preuß. LR., dann im Hinblick auf das zwischen den
Ehelenten K. bestandene Güterrecht ab. Während das
Landgericht die hiegegen erhobene Beschwerde deshalb
verwarf, weil die Urkunde gegen jenen 8 200 verstoße, gab
das Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 7. März 1893