1. Gothaer Vertrag. 161
zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die Übereinkunft
genehmigende und einer der kontrahierenden Regierungen
behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten
zu übergebende Erklärung bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige
Übereinkunft unterzeichnet und untersiegelt.
Gotha, den 15. Juli 1851.
(L. S.) Friedr. Carl Frantz. (L.S.) Friedrich Hellwig.
(L. S.) Albert Roesgen. (L. S.) Carl Ludwig Kohlschütter.
(L.S.) Gustav Adolph Schmith. (L.S.) Carl
Heinrich Ernst von Berg. (L. S.) Dr. Friedrich
Eduard Oberländer. (L. S.) Karl Christian Rudolf
Brückner. (L.S.) Herrmann Schuderoff. (L. 8.) Franz
Walther. (L. S) Wolrad Schumacher.
(L. 8.) Theodor Heldman.
Vorstehender Vertrag wird, nachdem derselbe von sämtlichen
kontrahierenden Regierungen ratifiziert worden ist, hiedurch
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht,
daß demselben in Gemäßheit des $ 15 die Regierungen
‚1. desHerzogtums Nassau mittels Erklärung vom 4.Oktoberd.J.,
2. des Großherzogtums Hessen unter dem 25. Oktober d. J., und
3. des Kurfürstentums Hessen mittels Erklärung vom 17. November
d. J.
beigetreten sind.
Berlin, den 27. November 1851.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
Heinrichs, Deutsche Niederlassungs- u. Übernahneverträge. 11