Metadaten : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

1.  Gothaer  Vertrag.  161

zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,  die  Übereinkunft
  genehmigende  und  einer  der  kontrahierenden  Regierungen
  behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten
  zu  übergebende  Erklärung  bewirkt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Übereinkunft  unterzeichnet  und  untersiegelt.

Gotha,  den  15.  Juli  1851.

(L.  S.)  Friedr.  Carl  Frantz.  (L.S.)  Friedrich  Hellwig.
(L.  S.)  Albert  Roesgen.  (L.  S.)  Carl  Ludwig  Kohlschütter.
  (L.S.)  Gustav  Adolph  Schmith.  (L.S.)  Carl
Heinrich  Ernst  von  Berg.  (L.  S.)  Dr.  Friedrich
Eduard  Oberländer.  (L.  S.)  Karl  Christian  Rudolf
Brückner.  (L.S.)  Herrmann  Schuderoff.  (L.  8.)  Franz
Walther.  (L.  S)  Wolrad  Schumacher.
(L.  8.)  Theodor  Heldman.

Vorstehender  Vertrag  wird,  nachdem  derselbe  von  sämtlichen
  kontrahierenden  Regierungen  ratifiziert  worden  ist,  hiedurch
  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
daß  demselben  in  Gemäßheit  des  $  15  die  Regierungen

‚1.  desHerzogtums  Nassau  mittels  Erklärung  vom  4.Oktoberd.J.,

2.  des  Großherzogtums  Hessen  unter  dem  25.  Oktober  d.  J.,  und

3.  des  Kurfürstentums  Hessen  mittels  Erklärung  vom  17.  November

  d.  J.
beigetreten  sind.

Berlin,  den  27.  November  1851.

Der  Ministerpräsident,  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

v.  Manteuffel.

Heinrichs,  Deutsche  Niederlassungs-  u.  Übernahneverträge.  11