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glied der Verunglückte war, sowie dem Unternehmer ist Grelegenheit
zur Theilnahme an der Untersuchung zu geben, auch sind,
falls dies thunlich, die übrigen Betheiligten, vornehmlich also der
Verletzte selbst, und auf Antrag der Genossenschaft Sachverständige
zuzuziehen ($ 54 daselbst).
Diese Bestimmungen bezwecken zumeist die baldige Beweisaufnahme
über den einen Theil der Rentenvoraussetzungen, nämlich
die Feststellung, ob durch einen Betriebsunfall die Beschädigung
einer versicherten Person erfolgt ist, und im Betriebe
welcher Genossenschaft dies geschah.
Den anderen, nicht minder wichtigen Abschnitt, die bei
Körperverletzungen nöthige, in den ersten Wochen nicht ausführbare
Ermittelung über das Mass der geschmälerten Erwerbsfähigkeit
und die Rentenhöhe wird die Berufsgenossenschaft,
falls sie nicht nach Kenntniss der polizeilichen Untersuchung
einen in ihr Gebiet schlagenden Betriebsunfall verneint, in der
Regel selbst vorbereiten, indem sie durch Sachverständige, Vertrauensmänner
und sonstige Auskunftspersonen die erforderlichen
Unterlagen beschafft. Sie thut dies von Amtswegen, ohne
an Erklärungen und Anträge der Rentenbewerber gebunden zu
sein. Oft wird sie sich entschliessen, den Beschädigten vor endgültiger
Entscheidung eine Zeit lang in einem Krankenhause,
einem wmediko-mechanischen Institute oder in Privatpflege behandeln
zu lassen, um dadurch einerseits möglichst die frühere
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, andererseits auf Grund der
fortgesetzten Beobachtung trotz etwaiger Verstellung und Uebertreibung
ein sicheres ärztliches Gutachten über das Mass der gebliebenen
Kräfte und Fähigkeiten zu gewinnen ($ 7 des U.-V.-G.;
S8 76° und = des K.-V.-G.).
Eine Anhörung des Verletzten ist dem Vorstande im
Gesetze nicht vorgeschrieben, es ist jedoch vor Feststellung der
Entschädigung durch Mittbeilung der Unterlagen (Höhe des
früheren Lohnes, Prozentsatz der angenommenen Erwerbsminde-