— 242 —
pelabdrücke, Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte
Briefcouverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe
zu verwenden.
§. 276. Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden,
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder
schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen
Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient
haben, zu stempelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der
Strafe, welche durch die Entziehung der Stempelsteuer begründet ist,
mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
#. 277. Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als
Arzt oder als eine andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugniß über seinen oder eines
Anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugniß
verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgeselschaften
Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre
estraft.
§. 278. Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche
ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen
zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 279. Wer, um eine Behäörde oder eine Versicherungsgesellschaft
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in den §#. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch
macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 280. Neben einer nach Vorschrift der S# 267. 274. 275. 277.
bis 279. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt.
§. 281. Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden
wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der
Mbsicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben,
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben,
welche ganz oder theilweise erdichtet sind,
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen
gesetzlich oblag, oder
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes
gewähren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
§. 282. Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite
geschafft hat, oder
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt
hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu ver-