Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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glied  der  Verunglückte  war,  sowie  dem  Unternehmer  ist  Grelegenheit
  zur  Theilnahme  an  der  Untersuchung  zu  geben,  auch  sind,
falls  dies  thunlich,  die  übrigen  Betheiligten,  vornehmlich  also  der
Verletzte  selbst,  und  auf  Antrag  der  Genossenschaft  Sachverständige
  zuzuziehen  ($  54  daselbst).

Diese  Bestimmungen  bezwecken  zumeist  die  baldige  Beweisaufnahme
  über  den  einen  Theil  der  Rentenvoraussetzungen,  nämlich
  die  Feststellung,  ob  durch  einen  Betriebsunfall  die  Beschädigung
  einer  versicherten  Person  erfolgt  ist,  und  im  Betriebe
welcher  Genossenschaft  dies  geschah.

Den  anderen,  nicht  minder  wichtigen  Abschnitt,  die  bei
Körperverletzungen  nöthige,  in  den  ersten  Wochen  nicht  ausführbare
  Ermittelung  über  das  Mass  der  geschmälerten  Erwerbsfähigkeit
  und  die  Rentenhöhe  wird  die  Berufsgenossenschaft,
falls  sie  nicht  nach  Kenntniss  der  polizeilichen  Untersuchung
einen  in  ihr  Gebiet  schlagenden  Betriebsunfall  verneint,  in  der
Regel  selbst  vorbereiten,  indem  sie  durch  Sachverständige,  Vertrauensmänner
  und  sonstige  Auskunftspersonen  die  erforderlichen
Unterlagen  beschafft.  Sie  thut  dies  von  Amtswegen,  ohne
an  Erklärungen  und  Anträge  der  Rentenbewerber  gebunden  zu
sein.  Oft  wird  sie  sich  entschliessen,  den  Beschädigten  vor  endgültiger
  Entscheidung  eine  Zeit  lang  in  einem  Krankenhause,
einem  wmediko-mechanischen  Institute  oder  in  Privatpflege  behandeln
  zu  lassen,  um  dadurch  einerseits  möglichst  die  frühere
Erwerbsfähigkeit  wieder  herzustellen,  andererseits  auf  Grund  der
fortgesetzten  Beobachtung  trotz  etwaiger  Verstellung  und  Uebertreibung
  ein  sicheres  ärztliches  Gutachten  über  das  Mass  der  gebliebenen
  Kräfte  und  Fähigkeiten  zu  gewinnen  ($  7  des  U.-V.-G.;
S8  76°  und  =  des  K.-V.-G.).

Eine  Anhörung  des  Verletzten  ist  dem  Vorstande  im
Gesetze  nicht  vorgeschrieben,  es  ist  jedoch  vor  Feststellung  der
Entschädigung  durch  Mittbeilung  der  Unterlagen  (Höhe  des
früheren  Lohnes,  Prozentsatz  der  angenommenen  Erwerbsminde-