Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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pelabdrücke,  Post=  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte
Briefcouverts  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe
zu  verwenden.

§.  276.  Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,
  Schriftstücken  oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder
schon  einmal  verwendete  Stempelmarken  oder  Stempelblankette,  ingleichen
Stempelabdrücke,  welche  zum  Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient
haben,  zu  stempelpflichtigen  Schriftstücken  verwendet,  wird,  außer  der
Strafe,  welche  durch  die  Entziehung  der  Stempelsteuer  begründet  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert  Thalern  bestraft.

#.  277.  Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als
Arzt  oder  als  eine  andere  approbirte  Medizinalperson  oder  unberechtigt
unter  dem  Namen  solcher  Personen  ein  Zeugniß  über  seinen  oder  eines
Anderen  Gesundheitszustand  ausstellt  oder  ein  derartiges  echtes  Zeugniß
verfälscht,  und  davon  zur  Täuschung  von  Behörden  oder  Versicherungsgeselschaften
  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
estraft.

§.  278.  Aerzte  und  andere  approbirte  Medizinalpersonen,  welche
ein  unrichtiges  Zeugniß  über  den  Gesundheitszustand  eines  Menschen
zum  Gebrauche  bei  einer  Behörde  oder  Versicherungsgesellschaft  wider
besseres  Wissen  ausstellen,  werden  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat
bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  279.  Wer,  um  eine  Behäörde  oder  eine  Versicherungsgesellschaft
über  seinen  oder  eines  Anderen  Gesundheitszustand  zu  täuschen,  von
einem  Zeugnisse  der  in  den  §#.  277.  und  278.  bezeichneten  Art  Gebrauch
  macht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

§.  280.  Neben  einer  nach  Vorschrift  der  S#  267.  274.  275.  277.
bis  279.  erkannten  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  erkannt  werden.

 

Vierundzwanzigster  Abschnitt.  Bankerutt.

§.  281.  Kaufleute,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,  werden
wegen  betrüglichen  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  sie,  in  der
Mbsicht  ihre  Gläubiger  zu  benachtheiligen,
1)  Vermögensstücke  verheimlicht  oder  bei  Seite  geschafft  haben,
2)  Schulden  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,
welche  ganz  oder  theilweise  erdichtet  sind,
3)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung  ihnen
gesetzlich  oblag,  oder
4)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt  oder
verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Uebersicht  des  Vermögenszustandes
  gewähren.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht
unter  drei  Monaten  ein.
§.  282.  Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer
1)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt
  hat,  Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  bei  Seite
geschafft  hat,  oder
2)  im  Interesse  eines  Kaufmanns,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt
hat,  oder,  um  sich  oder  einem  Anderen  Vermögensvortheil  zu  ver-