Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

110

KS.  7.
Zu  Art.  9  und  10  des  Notariats-Gesetzes.

Zu  den  den  Gerichts=  und  Amts-Notaren  gestatteten  Neben-Verrichtungen  gehören,
sofern  das  betreffende  Geschäft  nicht  einen  Bestandtheil  eines  von  Amtswegen  zu  besorgenden
bildet,  namentlich:

1)  die  Beglaubigung  vorgelegter  Urkunden  undo  Abschriften  (vergl.  Art.  58  des  Not.  Gesetzes)

2)  die  Aufnahme  letzter  Willens-Verordnungen;

5)  die  Fertigung  von  Ehe-Verträgen,  in  soweit  solche  nicht  die  Stelle  von  Beibringens-Inventaren

  vertreten  (Art.  26  des  Not.  Gesetzes):

4)  die  Aufnahme  von  Verträgen,  in  sofern  dieselben  nicht  unter  die  elterlichen  Vermögens-Uebergaben

  fallen  (Art.  7  A.  a.  5  des  Not.Gesetzes);

5)  die  Fertigung  von  Bittschriften  (Verordnung  vom  50.  März  1854,  Reg.  Blatt  S.  327);

6)  die  Erhebung  von  Wechsel-Protesten;

7)  die  Vornahme  von  Instnuationen;

8)  die  Ergreifung  des  Besitzes.

K.  8.
Zu  Art.  11  des  Notariats-Gesetzes.

Die  Gerichts=  und  Amts-Notare  sind  zunächst  den  Bezirksgerichten  untergeordnet.
In  Beziehung  auf  Gemeinde-Verwaltungs=  Geschäfte,  welche  sie  übernommen  (Art.  65,
des  Not.Gesetzes),  haben  sie  auch  die  Weisungen  der  Bezirksämter  zu  befolgen.

A.  9.

Zu  Art.  12  des  Notariats-Gesetzes.

Im  Falle  einer  vorübergehenden  Verhinderung  des  Notars,  welche  die  Bestellung  eines
Verwesers  für  denselben  nothwendig  macht,  ist  von  dem  Bezirksrichter,  wenn  kein  hiezu  gecigneter
  geprüfter  Notariats-Gehülfe  vorhanden  ist,  ein  anderer  Notar  des  Bezirks,  oder  irgend
ein  für  eine  Gehülfenstelle  befähigter  Geschäftsmann,  mit  möglicher  Berücksichtigung  der  ven
dem  verhinderten  Notar  selbst  gemachten  Vorschläge,  zum  Amtsverweser  zu  bestellen.  Hievon
muß  an  den  vorgesetzten  Kreis-Gerichtshof  zu  etwaiger  weiterer  Verfügung  Anzeige  erstattet
werden.