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KS. 7.
Zu Art. 9 und 10 des Notariats-Gesetzes.
Zu den den Gerichts= und Amts-Notaren gestatteten Neben-Verrichtungen gehören,
sofern das betreffende Geschäft nicht einen Bestandtheil eines von Amtswegen zu besorgenden
bildet, namentlich:
1) die Beglaubigung vorgelegter Urkunden undo Abschriften (vergl. Art. 58 des Not. Gesetzes)
2) die Aufnahme letzter Willens-Verordnungen;
5) die Fertigung von Ehe-Verträgen, in soweit solche nicht die Stelle von Beibringens-Inventaren
vertreten (Art. 26 des Not. Gesetzes):
4) die Aufnahme von Verträgen, in sofern dieselben nicht unter die elterlichen Vermögens-Uebergaben
fallen (Art. 7 A. a. 5 des Not.Gesetzes);
5) die Fertigung von Bittschriften (Verordnung vom 50. März 1854, Reg. Blatt S. 327);
6) die Erhebung von Wechsel-Protesten;
7) die Vornahme von Instnuationen;
8) die Ergreifung des Besitzes.
K. 8.
Zu Art. 11 des Notariats-Gesetzes.
Die Gerichts= und Amts-Notare sind zunächst den Bezirksgerichten untergeordnet.
In Beziehung auf Gemeinde-Verwaltungs= Geschäfte, welche sie übernommen (Art. 65,
des Not.Gesetzes), haben sie auch die Weisungen der Bezirksämter zu befolgen.
A. 9.
Zu Art. 12 des Notariats-Gesetzes.
Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des Notars, welche die Bestellung eines
Verwesers für denselben nothwendig macht, ist von dem Bezirksrichter, wenn kein hiezu gecigneter
geprüfter Notariats-Gehülfe vorhanden ist, ein anderer Notar des Bezirks, oder irgend
ein für eine Gehülfenstelle befähigter Geschäftsmann, mit möglicher Berücksichtigung der ven
dem verhinderten Notar selbst gemachten Vorschläge, zum Amtsverweser zu bestellen. Hievon
muß an den vorgesetzten Kreis-Gerichtshof zu etwaiger weiterer Verfügung Anzeige erstattet
werden.