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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 51. —
(Nr. 6677.) Verordnung, betreffend die Organisation der Landgendarmerie in den neu.
erworbenen Landestheilen. Vom 23. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
In den durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz-Samml. für 1866.
S. 555.) und durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. für 1866.
S. 875. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten Gebieten ½ zur Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung eine mit dem Gendarmerie-Korps
in den übrigen Theilen der Monarchie gleichförmig eingerichtete und mit diesem
Korps vereinigte Landgendarmerie be che und sollen Lagegen die in diesen
Landestheilen bis jetzt bestandenen Gendarmerie= resp. Landjä
gelöst werden.
S. 2.
Diese Gendarmerie soll in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige
innere Verfassung militairisch organisirt und unter dem Oberbefeh des Chefs der
Landgendarmerie Unserer Monarchie dem Kriegsminister, in Ansehung ihrer
Wirksamten und Dienstleistung aber, unter den betreffenden Civilbehörden, dem
Minister des Innern untergeordnet sein.
C. 3.
Sie wird in Brigaden eingetheilt. Jede Brigade besteht aus einem Briadier,
welcher ihr vorfeeh., und aus der erforderlichen Anzahl von Offizieren,
#berwachnmesstem und berittenen sowie Fuß-Gendarmen.
S. 4.
Die militairische Aufsicht über die Gendarmen wird von ihren Militairvorgesetzten
einschließlich der Oberwachtmeister geführt. An der Perrichtung der
civildienstlichen Geschäfte der Gendarmerie nehmen die Offfziere keinen Theil, sofern
sie nicht in wichtigen Fällen persönlich zur Anführung eines Kommandos
oder zu anderen Dienstleistungen für das Civil kommandirt sind. Die Oberwachtmeister
und Gendarmen haben den Civildienst der Gendarmerie unter der
Jahrgang 1867. (Nr. 6677.) 103 Leidjäger-Korps
auf-Ausgegeben
zu Berlin den 11. Juni 1867.