Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  777  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  51.  —

 

(Nr.  6677.)  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landgendarmerie  in  den  neu.
erworbenen  Landestheilen.  Vom  23.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.
In  den  durch  das  Gesetz  vom  20.  September  1866.  (Gesetz-Samml.  für  1866.

S.  555.)  und  durch  die  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  für  1866.
S.  875.  876.)  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Gebieten  ½  zur  Erhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  eine  mit  dem  Gendarmerie-Korps
in  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie  gleichförmig  eingerichtete  und  mit  diesem
Korps  vereinigte  Landgendarmerie  be  che  und  sollen  Lagegen  die  in  diesen
Landestheilen  bis  jetzt  bestandenen  Gendarmerie=  resp.  Landjä
gelöst  werden.

S.  2.

Diese  Gendarmerie  soll  in  Rücksicht  auf  Oekonomie,  Disziplin  und  übrige
innere  Verfassung  militairisch  organisirt  und  unter  dem  Oberbefeh  des  Chefs  der
Landgendarmerie  Unserer  Monarchie  dem  Kriegsminister,  in  Ansehung  ihrer
Wirksamten  und  Dienstleistung  aber,  unter  den  betreffenden  Civilbehörden,  dem
Minister  des  Innern  untergeordnet  sein.

C.  3.

Sie  wird  in  Brigaden  eingetheilt.  Jede  Brigade  besteht  aus  einem  Briadier,
  welcher  ihr  vorfeeh.,  und  aus  der  erforderlichen  Anzahl  von  Offizieren,
#berwachnmesstem  und  berittenen  sowie  Fuß-Gendarmen.

S.  4.

Die  militairische  Aufsicht  über  die  Gendarmen  wird  von  ihren  Militairvorgesetzten
  einschließlich  der  Oberwachtmeister  geführt.  An  der  Perrichtung  der
civildienstlichen  Geschäfte  der  Gendarmerie  nehmen  die  Offfziere  keinen  Theil,  sofern
  sie  nicht  in  wichtigen  Fällen  persönlich  zur  Anführung  eines  Kommandos
oder  zu  anderen  Dienstleistungen  für  das  Civil  kommandirt  sind.  Die  Oberwachtmeister
  und  Gendarmen  haben  den  Civildienst  der  Gendarmerie  unter  der

Jahrgang  1867.  (Nr.  6677.)  103  Leidjäger-Korps

  auf-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  11.  Juni  1867.