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Bekanntmachung,
betreffend
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen:
1. daß — gemäß §. 5 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Maschinisten auf Seedampf-
schiffen der Handelsflotte, vom 30. Juni 1879 (Central-Blatt S. 427) — Maschinisten, von
welchen vor dem 1. Januar 1880 auf Fahrten im Sinne des §. 2 jener Bekanntmachung die
Maschine eines Seedampfschiffes, wenn auch nur zeitweise, selbständig geleitet worden ist, ein
ihren früheren Diensten entsprechendes Befähigungszeugniß zu erhalten haben;
2. daß diejenigen vor dem 1. Januar 1880 während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten
auf Seedamfpschiffen in europäischer Fahrt als erste Maschinisten beschäftigt gewesenen Maschinisten,
welchen bisher ein Befähigungszeugniß als Maschinist zweiter Klasse ertheilt worden ist, auf An-
trag nachträglich ein Befähigungszeugniß als Maschinist erster Klasse zu erhalten haben.
Berlin, den 16. April 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
4. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen Konsul in Christiania, Dr. jur. Felix Laubereau zum Konsul in Bukarest (Ru-
mänien),
und
den Schiffsagenten F. Kehding zum Konsul in Laboean Deli (Sumatra)
zu ernennen geruht.
Den Kaiserlichen Vize-Konsul Dr. Gabriel, welcher den seit Anfang März d. J. beurlaubten Kaiserlichen
Konsul von Krencki zu Bangkok während dessen Abwesenheit vertritt, ist für die Dauer dieser Vertretung auf
Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 §. 1 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875
für den Amtsbezirk des Kaiserlichen Konsulats zu Bangkok die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gül-
tige Eheschließungen von deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten,
Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.