Nachtrag
Ur. 20 des Central-Blatts für dus Deutsche Reich.
Berlin, Sonnabend, den 16. Mai 1885.
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Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker 2c., vom
13. Mai d. §. SSSSSeeieite 203
Zoll= und Steuer-Wesen.
Zur Ausführung der Bestimmungen in ss. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Steuervergütung für Zucker,
sowie die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der im Betriebsjahr 1884/85 kreditirten Rübensteuer,
vom 13. Mai d. J. (Reichs-Gesetzblatt Seite 91) hat der Bundesrath in der Sitzung vom 16. Mai d. J.
das Folgende beschlossen:
1. Die in den Monaten Mai bis August 1885 fälligen Rübenzuckersteuer-Kredite können von den
Behörden, welche den Kredit ertheilt haben, um drei Monate verlängert werden, wenn der
Kreditnehmer
a) einen bezüglichen Antrag bis zu dem Fälligkeitstag einschließlich stellt,
b) die Verpflichtung übernimmt, den betreffenden Kreditbetrag vom Tage der ersten Füälligkeit
ab bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Einzahlung stattfindet, nach dem Zinsfuße
von jährlich vier Prozent zu verzinsen und die Zinsen bei der Krediteinzahlung zu entrichten,
Jc) den Ansprüchen der Steuerbehörde in Bezug auf die Sicherstellung des verlängerten Kredits
nebst Zinsen genüge leistet.
2. Bei Berechnung der Zinsen wird die Zeit vom 25. des einen bis zum 24. (einschließlich) des
folgenden Monats als ein Monat (Ziffer 1 b) angesehen.
3. Die erhobenen Zinsen sind als außerordentliche Einnahme für Rechnung des Reichs zu buchen
und mit den Reichssteuern an die Reichskasse abzuliefern. In den Reichssteuer-Uebersichten ist
der Betrag der Zinsen bei der Rübenzuckersteuer unter der Linie nachzuweisen, jedoch in die
Steuer nicht mit einzurechnen.
4. Die verlängerten Kredite sind bis zur erfolgten Einzahlung in den Reichssteuer-Uebersichten nicht
in der Spalte für die fälligen bezw. eingezahlten Kredite (Spalte 9 der Monatsübersichten und
Spalte 15 der Quartalübersichten der Hauptämter), sondern in der Bemerkungsspalte nach-
zuweisen.
5. Bis Ende Februar 1886 wird von jeder Bundesregierung für ihr Hebungsgebiet eine definitive
Hauptübersicht, welche
a) die Summe der verzinsten Kreditbeträge,
db) die Zeit, für welche die Zinsen erhoben sind, und
c) den Betrag der Zinsen
ersichtlich macht, bezw. eine Vakat-Anzeige, dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eingesendet.
Berlin, den 16. Mai 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Burchard.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.