20 Rauch, Traktat über den Reichstag. [I, 1.
2. Die Entstehungszeit.
Nach der bis heute festgehaltenen Anschauung ist der „Ausführliche
Bericht“ 1582 verfaßt. Diese Annahme ergab sich mit
Uotwendigkeit, da man in A das Original zu sehen gewohnt
war. Denn als Untertitel trägt diese Uberlieferung: „Tractatus
de comitüs Augustae Vindelicorum 4. Septemb. Anno 82
celebratus“, und unmittelbar an das letzte Kapitel (XIII) reiht
sich ein Anhang: „Kurtze Derzeichnus, was massen der Key.
Dertrag (I. Dortrag] uff dem Reichstag zu Augspurg den 3. Julii
Anno 82 beschehen.“ So ist es denn nicht verwunderlich, wenn
eine der ältesten Bibliographien, die Bibliotheca realis iuridica.
Martini Lipenii (hag. von Gottlob August Jenichen), Leipzig
1746, pars I, p. 87 1) unter Comitia imperialia Romanorum
Germanica unsere ODuelle mit dem Beisatz anführt: „Liber hic
spectat ad comitia Augustae Vindelicorum 1582 celebrata"“.
Dagegen hat J. J. Moser2) diese Angabe mit Recht als zu
eng bemängelt und betont, daß der Bericht „von Reichs-Tägen
überhaupt“ handle, trotzdem aber keinen Anstoß genommen, die
Abfassungszeit auch weiterhin für das Jahr 1582 anzunehmen.-)
Ihm folgte J. St. Hütter ), und da unsere Ouelle wohl Reichstage
vor 1582, aber keine späteren namhaft macht, hatte man
bisher keinerlei Deranlassung, von diesem Ansatze abzugehen.
Die im ersten Abschnitte gewonnene Überlieferungsfiliation
ist nun geeignet, jene Annahme bedenklich zu erschüttern, da sie
uns lehrt, daß alle Ausgaben, die außer A noch den erwähnten
Untertitel aufweisen (C und A in seinem ersten Teile, in dem
sich die Uberschrift findet), unmittelbar aus A abzuleiten sind.
Es ist das einzige, das bei A namenlos geblieben, und dadurch wird verständlich,
daß diesmal ausnahmsweise Leh herangezogen wurde.
1) Moser führt einfach an: „Berr Jenichen meldet“ usw., jene bequeme
Sitierweise, welche die aus mancherlei Gründen ziemlich unerquickliche
Beschäftigung mit den älteren Hublizisten nicht erfreulicher macht. Das-Auffinden
der angeführten Stellen wird dadurch mehr oder minder vom
Sufall abhängig.
„:) Don den Teutschen Reichs-Tägen (Teues . Staatsrecht V), Frankfurt
und Leipzig 1774, I, S. löf.
:) Staatsrecht XLIX, S. 122. 504; L, 2. 255 und öfter.
) Litteratur des Tentschen Staatsrechts, Göttingen 1783, III, § lolr,
S. 226.