Full text : Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

20  Rauch,  Traktat  über  den  Reichstag.  [I,  1.

2.  Die  Entstehungszeit.

Nach  der  bis  heute  festgehaltenen  Anschauung  ist  der  „Ausführliche
  Bericht“  1582  verfaßt.  Diese  Annahme  ergab  sich  mit
Uotwendigkeit,  da  man  in  A  das  Original  zu  sehen  gewohnt
war.  Denn  als  Untertitel  trägt  diese  Uberlieferung:  „Tractatus
de  comitüs  Augustae  Vindelicorum  4.  Septemb.  Anno  82
celebratus“,  und  unmittelbar  an  das  letzte  Kapitel  (XIII)  reiht
sich  ein  Anhang:  „Kurtze  Derzeichnus,  was  massen  der  Key.
Dertrag  (I.  Dortrag]  uff  dem  Reichstag  zu  Augspurg  den  3.  Julii
Anno  82  beschehen.“  So  ist  es  denn  nicht  verwunderlich,  wenn
eine  der  ältesten  Bibliographien,  die  Bibliotheca  realis  iuridica.
Martini  Lipenii  (hag.  von  Gottlob  August  Jenichen),  Leipzig
1746,  pars  I,  p.  87  1)  unter  Comitia  imperialia  Romanorum
Germanica  unsere  ODuelle  mit  dem  Beisatz  anführt:  „Liber  hic
spectat  ad  comitia  Augustae  Vindelicorum  1582  celebrata"“.
Dagegen  hat  J.  J.  Moser2)  diese  Angabe  mit  Recht  als  zu
eng  bemängelt  und  betont,  daß  der  Bericht  „von  Reichs-Tägen
überhaupt“  handle,  trotzdem  aber  keinen  Anstoß  genommen,  die
Abfassungszeit  auch  weiterhin  für  das  Jahr  1582  anzunehmen.-)
Ihm  folgte  J.  St.  Hütter  ),  und  da  unsere  Ouelle  wohl  Reichstage
  vor  1582,  aber  keine  späteren  namhaft  macht,  hatte  man
bisher  keinerlei  Deranlassung,  von  diesem  Ansatze  abzugehen.

Die  im  ersten  Abschnitte  gewonnene  Überlieferungsfiliation
ist  nun  geeignet,  jene  Annahme  bedenklich  zu  erschüttern,  da  sie
uns  lehrt,  daß  alle  Ausgaben,  die  außer  A  noch  den  erwähnten
Untertitel  aufweisen  (C  und  A  in  seinem  ersten  Teile,  in  dem
sich  die  Uberschrift  findet),  unmittelbar  aus  A  abzuleiten  sind.

Es  ist  das  einzige,  das  bei  A  namenlos  geblieben,  und  dadurch  wird  verständlich,
  daß  diesmal  ausnahmsweise  Leh  herangezogen  wurde.

1)  Moser  führt  einfach  an:  „Berr  Jenichen  meldet“  usw.,  jene  bequeme
Sitierweise,  welche  die  aus  mancherlei  Gründen  ziemlich  unerquickliche
Beschäftigung  mit  den  älteren  Hublizisten  nicht  erfreulicher  macht.  Das-Auffinden
  der  angeführten  Stellen  wird  dadurch  mehr  oder  minder  vom
Sufall  abhängig.

„:)  Don  den  Teutschen  Reichs-Tägen  (Teues  .  Staatsrecht  V),  Frankfurt
  und  Leipzig  1774,  I,  S.  löf.

:)  Staatsrecht  XLIX,  S.  122.  504;  L,  2.  255  und  öfter.

)  Litteratur  des  Tentschen  Staatsrechts,  Göttingen  1783,  III,  §  lolr,
S.  226.