Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des 
Ueberfahrtsgeldes (Artikel 20 Ziffer a); jedoch ist dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen. 
Artikel 24. 
Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens innerhalb 12 Monaten nach Vollziehung dieses Vertrages 
beginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 
400 (vierhundert) Mark zu zahlen. 
Artikel 25. 
Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unter- 
nehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskasse eine Vergütung von 
jährlich 4 400 000 Mark (vier Millionen vierhunderttausend Mark), — und zwar 4 000 000 Mark für die 
im Artikel 1 unter A und B aufgeführten Linien und 400 000 Mark für die Mittelmeerlinie — zahlbar in 
monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Aus- 
führung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise ausgefallen 
ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile bezüglich der im 
Artikel 1 unter A und B aufgeführten Linien der Betrag von 5,60 Mark (fünf Mark 60 Pf.) und be züglich 
der Mittelmeerlinie der Betrag von 6,34 Mark (sechs Mark 34 Pf.) von den nächstfälligen Monatsraten zur 
Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Fest- 
setzungen der Seemeilenanzahl maßgebend. 
Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 5, 6, 11, 12, 14 und 24 zu 
zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 15 Absatz 2 und 
Artikel 16 zu erstattenden Beförderungskosten und Entschädigungen werden — unbeschadet der Bestimmung 
im Artikel 27 — von der zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten. 
Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 benannten Häfen an- 
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und Rück- 
reise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan nicht mehr 
als 250 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sich dagegen 
aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin= und Rück- 
reise zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig ge- 
wesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die 
Vergütung um den Betrag von 5/50 (bezw. 6,34) Mark erhöht bezw. gekürzt. 
Artikel 26. 
Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nach diesem Vertrage zu unterhaltenden 
Linien verwendet werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Prinzipien eine Separatrechnung zu 
führen. In dieser sind den Einnahmen folgende Ausgabebeträge gegenüberzustellen: 
. die laufenden Kosten für die Unterhaltung der Schiffe, 
ein entsprechender Antheil an den Generalunkosten des Betriebes des „Norddeutschen Lloyd“, 
6 Prozent Assekuranzprämie von dem Buchwerth der Schiffe, 
. 5 Prozent Abschreibung vom Kapital der Schiffe und 20 Prozent Abschreibung von der Aus- 
rüstung der Schiffe, 
. 5 Prozent Zinsen von dem Buchwerth der Schiffe, 
5 Prozent für den Separat-Reservefonds der nach diesem Vertrage zu unterhaltenden Linien, 
7. die Ausgaben für Mannschaftslöhne, Beköstigung, Kohlen, Maschinenstores, Schiffsrequisite und 
Hafenunkosten 2c. 
6 Bei Berechnung der unter 4 und 6 angegebenen Prozentsätze ist der vom Unternehmer buchmäßig 
nachzuweisende Werth der Dampfer zur Zeit, zu welcher sie in die Fahrten eingestellt worden sind, und bei 
Ermittelung des Antheils an den Generalunkosten der jeweilige Gesammtbuchwerth dieser Dampfer im Ver- 
hältniß zu dem der ganzen Flotte des „Norddeutschen Lloyd, zu Grunde zu legen. 
Ergiebt sich auf diese Weise nach der Separatrechnung nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre 
ein jährlicher Ueberschuß für den Unternehmer, so soll für die Folgezeit der Unternehmer auf Verlangen und 
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