Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Falle eine Einigung zwischen 
den Kontrahenten über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlende Vergütung 
nicht erzielt werden, so soll hierüber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. Letzteres soll eintretendenfalls 
in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern 
ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so 
wird derselbe von dem Präsidenten des hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. 
Artikel 32. 
Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse 
durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilweise vertreten lassen. Die betreffenden Beamten 
bezw. Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich bezeichnet werden. 
Artikel 33. 
Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragschließenden 
Theilen einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in der im Artikel 31 angegebenen 
Weise zu bilden ist. 
Artikel 34. 
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der 
Unternehmer. 
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
So geschehen 
Berlin, den dritten Juli Eintausend Acht- Bremen, den vierten Juli Eintausend Acht- 
„hundert Fünfundachtzig. hundert Fünfundachtzig. 
Norddeutscher Lloyd. 
(gez.) v. Bismarck. (gez.) 9. 9. Meier 
Vorsitzer des Verwaltungsraths. 
(L. S.) (L. S.) 
  
6. Polizei-Wesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
S Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datun 
7 p * Auswelsung Ausw *1 8 
E— e 
* des Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschluft 
1. 2. l 3. 4. . 6. 
  
  
  
  
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 
1.[Franz Raiba, Ar-geboren 1866 zu Riegersdorf, BezirksLandstreichen und HKöniglich preußischer Re-[11. Juni 
beiter, Bielitz, Oesterreichisch-Schlesien, eben Betteln, gierunes: Präsident zul d. J. 
daselbst ortsangehörig, ppeln, 
2. Alois Schneider, geboren am 20. Juni 1858 zu Krasna, desgleichen, s 13. Juni 
Maler, Bezirk Meseritsch W., Mähren, eben- d. J. 
daselbst ortsangehörig,
	        
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