Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

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so  hat  der  Ausschuß  neu  zu  wählen,  und  besitzt  alsdann,  falls  Abgeordnete,  die
zu  diesem  Zwecke  gewählt  werden  können,  im  Konsistorialbezirke  überhaupt  nicht
vorhanden  wären,  das  Recht,  aus  den  einem  anderen  Konsistorialbezirke  angehörenden
  Abgeordneten  zur  Landessynode  zu  wählen.

Ueber  die  Fortdauer  der  Synodalfähigkeit  entscheidet  der  ständige  Ausschuß
der  Landessynode.

C.  18.

Zuständig  ist  das  Konsistorium,  dessen  Aufsichtskreise  der  Angeschuldigte
zur  Zeit  der  Einleitung  des  Verfahrens  (I.  15)  angehört.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  der  Konsistorien  werden  durch  das
Landeskonsistorium  entschieden.

S.  19.

Ist  das  zuständige  Konsistorium  in  einem  einzelnen  Falle  an  der  Ausübung
der  Disziplinargewalt  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert,  so  tritt  ein  anderes
durch  das  Landeskonsistorium  benanntes  an  dessen  Stelle.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  das  Landeskonsistorium  auf  Antrag  des  zuständigen
  Konsistoriums,  des  Vertreters  der  Anklage  oder  des  Angeschuldigten
das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,  aus  welchen  die  Unbefangenheit  des
zuständigen  Konsistoriums  bezweifelt  werden  kann.

d.  20.

Die  Konsistorien  erledigen  die  Disziplinarsachen  in  der  Besetzung  von  drei
ordentlichen  Mitgliedern.  Als  ordentliche  Mitglieder  gelten  dabei  alle  zu  vollem
Stimmrecht  berechtigten  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter.

Daneben  werden  die  zwei  nach  F.  17  Beigeordneten  berufen  und  nehmen
an  der  Hauptverhandlung  als  außerordentliche  Mitglieder  der  Behörde,  gleichfalls
mit  vollem  Stimmrechte,  Theil.

Mitglieder,  welche  bei  dem  Beschlusse  wegen  Einleitung  der  Untersuchung
mitgewirkt  haben,  sowie  der  Untersuchungskommissar  sind  von  der  Theilnahme
an  der  Hauptverhandlung  nicht  ausgeschlossen.  Derjenige,  welcher  in  der  Sache
als  Vertreter  der  Anklage  thätig  gewesen,  ist  von  der  Theilnahme  an  der  Urtheilsfindung
  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen.

G.  21.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung  der
Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und,  wenn  er  erscheint,  gehört.

Die  Zeugen  werden  vernommen  und  die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden
  sonstigen  Beweise  erhoben.  ,

Die  Zeugen  sind  zu  beeidigen,  wenn  ihre  Aussagen  für  die  Beurtheilung
der  Sache  erheblich  erscheinen  und  ihre  Beeidigung  nicht  aus  besonderen  Gründen
unzulässig  ist.  Die  Beeidigung  der  Zeugen  erfolgt  nach  ihrer  Vernehmung.  Bei

(Nr.  9676.,