327
Laufende
Nr.
Seite der
Handaus-
gabe des
statistischen
Waaren-
verzeich-
nisses.
Waarenverjzeichniß
für die
Einfuhr.
Hinweisung
auf die
Nummer
des
Zolltarifs.
Bemerkungen.
Tarasatz
(in Prozenten des
Bruttogewichts).
2.
3.
4.
5.
6.
774.
(Hierin
Nr. 771.)
128
Halbseidene Zeuge, Tücher,
Bänder (auch halbseidene
Sammetbänder), Shawls#c.
30 f
Die Bemerkung ist zu ändern wie
folgt: Mit Ausnahme von
Spitzen, Blonden, Steckereien,
Tülle und Petinets (Nr. 767
bezw. 769 und 770) von Gaze,
Krepp und Flor (Nr. 769 a
[Tarifnummer 30e 3)), der
halbseidenen Waaren in Ver-
bindung mit Metallfäden (Nr.
768 [Tarifnummer 30 e 1),
sowie der halbseidenen
Strumpf-, Posamentier= und
Knopfmacherwaaren.
Wie bisher.
1784.
785.
Nach 787:
+790.
1788.
789.
130
N
V#
Alabaster und Marmor, roh
oder blos behauen; auch
gemahlen.
Asphaltsteine;
Mergelschiefer.
Andere Steine, roh oder blos
behauen, auch gemahlen.
bituminöser
Mühlsteine, auch mit eisernen
Reifen oder Metallhülsen.
Schleif-, Wetz= und Probir-
steine; Flintensteine, ge-
hauen oder geschnitten.
33a
33a
33a
33b
33b
Hierunter fallen auch Blöcke aus
Alabaster oder Marmor, welche
an nicht mehr als drei Seiten-
füchen eine Bearbeitung mit
er Säge zeigen.
Roh und gemahlen.
Beispielsweise fallen hierunter:
rohe oder blos behauene Bau-,
Bruch= und Schiefersteine, mit
Ausnahme der unter Nr. 784,
785 und 787 genannten; rohe
Feuersteine in der ursprüng-
lichen Form oder gemahlen;
rohe Lava. Ferner gehören
hierzu solche Blöcke (nicht aus
Alabaster oder Marmor Nr.
7841), welche an nicht mehr
als drei Seitenflächen eine
Bearbeitung mit der Säge
zeigen. — Gehauene oder ge-
schnittene Flintensteine sind
unter Nr. 789 (Tarifnummer
33 b) nachzuweisen.
In der Bemerkung ist statt „798“
zu setzen: 798 a (Tarifnum-
mer 33h 16). Die Worte
„„Schusser aus Halbedelsteinen
unter Nr. 794“ sind zu streichen.