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lich zu machen und in den Abmeldungen außerdem die Richtigkeit der letzteren An-
gabe ausdrücklich vom Deklaranten zu versichern.
Mischungen mit den vorbezeichneten Waaren dürfen nur nach vorheriger An-
meldung (§. 19) und unter amtlicher Aussicht vorgenommen werden.“
4. nachstehende Aenderungen des Regulativs vom 27. Juni 1882, betreffend die Gewährung einer
Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten,“) zu genehmigen:
Zu 8. 4.
Der Absatz 2 gpan die folgende Fassung:
„Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann,
wieviel Getreide jeder Art und zu welchem Zollsatze in den bezeichneten Räumen
vorhanden sein soll.“
Zu 8. 5.
Als zweiter Absatz ist aufzunehmen:
„Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen,
sind im Konto in besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben.“
Zu 8. 8.
Der §. 8 erhält folgende Fassung:
„Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am 20. Tage,
falls dieser aber auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des
siebenten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals von der in diesem Ouartal
angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach
dem Ausbeuteverhältniß (s§. 9) der Menge der in dem bezeichneten und in den
beiden darauf folgenden Quartalen thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabri-
kate entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung
für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist dabei für jede Getreideart be-
sonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende Getreide-
menge die im Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden
Getreideart nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum
unter Zugrundelegung des Verhältnisses der im Abrechnungsquartal angeschriebenen,
verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in Betracht kommenden
Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens 8 Tagen nach Zu-
stellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer
Geldkredit ist unzulässig."
u §F. 9.
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An die Stelle des zweiten Absatzes tritt folgende Bestimmung:
„Bei Gemischen von Weizen- und Roggenmehl, sowie bei Weizen- oder Roggen-
mehl, welches aus Weizen= oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zoll-
sätzen unterliegen, ist das Verhältniß der zur Mischung verwendeten Getreidearten,
bezw. der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen derselben Gattung
anzumelden und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend
zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung
und Abrechnung nach Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten
Landesfinanzbehörden für diesen Fall ertheilen werden.“
Der Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Bei der Ausfuhr von Mahlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von ver-
schiedenen Tarifsätzen unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet, abgesehen
von der im zweiten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Ausnahme, ein Zoll-
nachlaß überhaupt nicht statt."“
Berlin, den 14. Juli 1885. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schultz.
*) Central-Blatt S. 290.