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oder Marken zu anderen Steuerbeträgen umgetauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der
Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken
statt. oerabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des Antrag-
stellers gleich.
Zu §. 38 des Gesetzes.
28. Die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte
werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob
den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Vorstände der zu revidirenden Anstalten,
an welche der revidirende Beamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck
gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht
vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Ob-
liegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Zu §. 40 des Gesetzes.
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu
Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarif-
nummer 4B Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrunde-
legung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren han-
delt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche
Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranchen Sachverstän-
dige zu bezeichnen.
Uebergangsbestimmungen.
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der Abstempelung von Privat-
formularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen unter Nummer 12c sowie mit dem Verkaufe gestempelter
und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12a und 12b) vor dem
1. Oktober 1885 begonnen werden kann.
31. Vom 1. Oktober 1885 ab verlieren die bisherigen gestempelten Formulare zu Schlußnoten
und die bisherigen Reichsstempelmarken (Centralbl. für das Deutsche Reich 1881 S. 286 und 287, 1882
S. 108 und 422) ihre Gültigkeit; es ist mithin die weitere Verwendung derselben einer Nichtverwendung
gleich zu achten. Für die dann noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich befindenden Formulare zu Schluß-
noten und Reichsstempelmarken der bisherigen Art wird die dafür entrichtete Stempelabgabe auf Anweisung
der Direktiobehörde baar erstattet. Die Landesregierungen bestimmen die Steuerstellen, bei welchen die Er-
stattung unter Einreichung der unverwendbar gewordenen Formulare und Marken zu beantragen ist. Sind
die Stempelzeichen oder die Formulare nicht unversehrt, so erfolgt die Erstattung der Abgabe nur dann,
wenn von denselben noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, dem gegenüber durch die Steuer-
erstattung das fiskalische Interesse gefährdet erscheint.
Der Antrag auf Erstattung muß bis zum 31. März 1886 gestellt werden. Wird die Erstattung
erst nach diesem Termine beantragt, so erfolgt dieselbe nur dann, wenn die rechtzeitige Beantragung nicht
thunlich gewesen oder aus entschuldbarem Versehen versäumt worden ist.
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