— 441 —
Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße
Anwendung.
Eine Vernichtung der Hebe- und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ab-
lauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempelgesetzes in allen
Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei
den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht
Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich
dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck versehenen
Formulare zu Schlußnoten, sowie der ungestempelten Schlußnotenformulare und der Reichsstempelmarken
(Nr. 12a und 12b der Ausführungsvorschristen) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen
haben diese Stempelmaterialien und ungestempelten Formulare von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der
Herstellungskosten anzukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu liquidi-
renden Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelmaterialien, welche ihr von
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt bezeichnet werden. Jede Regie-
rung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über
die von ihr für die verabreichten Stempelmaterialien zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der
Rechnung lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der
Reichs-Hauptkasse zahlen.
U Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelmaterialien noch ungestempelte
Formulare.
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Ab-
stempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei in jedem
einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige
Berichtigung dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Abstempelung von
Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichsdruckerei.
Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungszeichen eine besondere Nummer oder einen
Buchstaben, welche nicht veröffentlicht werden. Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von
Werthpapieren und Lotterieloosen ermächtigten Steuerstellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen
mittheilen.
Die Schwarzstempel, welche von den Steuerstellen zur Herstellung gestempelter Formulare zu Schluß-
noten (Nr. 12 a 2 der Ausführungsvorschriften) sowie zur Abstempelung von Vertragsurkunden (Nr. 14 der
Ausführungsvorschriften) verwendet werden, unterscheiden sich von den gewöhnlichen Amtsstempeln dadurch,
daß sie außer der Bezeichnung der Steuerstelle die Inschrift „Reichsstempelabgabe“ führen. Auf diese Stempel
finden die Bestimmungen im Absatz 1 keine Anwendung.
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten
zurbewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichem Verschluß zu
alten en.
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung der Reichs-
stempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präsentation, der Nummer des Anmeldungs-
bezw. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen.
Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei
dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses
Registers zu ordnen. .
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden kann,
ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem gewöhnlichen
Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der
Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück.
72