Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 445 — 
  
  
Muster 1. 
— — 
Hebe-Register 
des 
Amts zu 
über 
die Reichs = Stempelabgaben 
für das 
te Quartal des Etatsjahres 18 . 
Dieses Register enthält. Blätter, welche Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten 
belegten Schnur durchzogen sind. Name: 
den. tteon. 18 . ... . Karakter: 
Name: 
Karakter: 
  
Vorschriften für den Gebranch. 
Das Hebe-Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres; für das 4. Quartal des Etatsjahres ist dasselbe jedoch im 
Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelsteuer für Lotterieloose 2c. darin 
anschreiben zu können. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
. Zu Spalte 8. Ist für Werthpapiere nicht die volle tarifmäßige Steuer zu erheben, so wird dieselbe in der Spalte 6 
vermerkt und zugleich angegeben, welcher Betrag davon in Abgang kommt. 
u In der Spalte 9 wird nur die Abgabe für die nach Nr. 12c der Ausführungsvorschriften von der Reichsdruckerei 
mit Stempelaufdruck versehenen Privatformulare zu Schlußnoten gebucht. 
In der Spalte 11 kommt auch der Werthbetrag derjenigen Reichsstempelmarken in Ansatz, welche von der Steuer- 
stelle auf Antrag von Steuerpflichtigen zur Herstellung gestempelter Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Abstempelung 
von Vertragsurkunden verwendet werden. 
uDie Spalten 7 bis 15 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats zu summiren und die Monats- 
summen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Quartalsumme zu rekapituliren. Die Einnahmen aus der 
Spalte 12 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuerstelle in die Kassenbücher über- 
nommen. 
Nach dem Abschlusse ist das Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision ein- 
zusenden. 
Der Quartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden Einnahme 
die im Laufe des Quartals zur Erhebung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Rückerstattungen für unrichtige 
Erhebungen abzusetzen.
	        
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