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Sitz haben und welchen mindestens zehn im Betriebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und im
Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektion beschäftigte, gegen Unfall versicherte Mitglieder angehören.
Die Zahl der von den Beisitzern einer jeden Post-Krankenkasse zu wählenden Vertreter beträgt fünf.
Behufs einer örtlichen Vertheilung derselben wird der Bezirk der Ober-Postdirektion in mehrere — höchstens
fünf — Unterbezirke zerlegt unter gleichzeitiger Festsetzung, wie viele der zu wählenden Vertreter dem einzelnen
Unterbezirke anzugehören haben. Für jeden Vertreter werden zwei Ersatzmänner gewählt. Gehören einer
Innungs-Krankenkasse oder Knappschaftskasse mindestens zehn gegen Unfall versicherte, im Betriebe der Reichs-
Post= und Telegraphenverwaltung und im Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektion beschäftigte Personen
an, so wählt der Kassenvorstand — unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber — für je 50 dieser Per-
sonen einen Vertreter und zwei Ersatzmänner. Ist die Zahl der in Betracht kommenden Personen nicht durch
die Zahl 50 theilbar, so werden überschießende Theile von 25 und mehr als voll gerechnet. Beträgt die
Zahl der Personen mehr als 10, aber weniger als 50, so werden ein Vertreter und zwei Ersatzmänner ge-
wählt. Der räumliche Theil des Ober-Postdirektionsbezirks, welchem die Vertreter dieser Kassen anzugehören
haben, wird von der Ober-Postdirektion bestimmt.
Als gegen Unfall versichert im Sinne dieses Regulativs sind insbesondere alle im Post-Bestellungs-
und Beförderungsdienste, im Packetannahmedienste, im Telegraphenbetriebe, bei Post= oder Telegraphenbauten
oder bei der Bedienung von Dampfkesseln, Gaskraftmaschinen und anderen durch elementare Kraft bewegten
Triebwerken beschäftigte Personen anzusehen.
§. 2.
Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und der Ersatzmänner hat zum ersten Mal in der ersten Hälfte
des Monat Oktober, künftig in der zweiten Hälfte des Monat September zu erfolgen. Sie geschieht bei der
Post-Krankenkasse unter Leitung des Vorsitzenden, bei den Knappschafts= und Innungs-Krankenkassen unter
Leitung eines von der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu bestimmenden Wahlvorstehers.
Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte sämmtlicher Vertreter und Ersatzmänner aus. Ist die Zahl der
Vertreter eine ungerade, so scheidet das erste Mal die Hälfte der nächstkleineren geraden Zahl aus. Die
erstmalig ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Dasselbe wird in der ersten Versammlung der
Arbeitervertreter von dem mit der Leitung betrauten Beamten aus der Zahl sämmtlicher Vertreter gezogen.
Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte Kassenmitglieder, welche im Be-
triebe der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung und im Bezirke der Kaiserlichen Ober-Postdirektion be-
schäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die Wahl erfolgt für jeden von der Ober-Postdirektion bestimmten Unterbezirk besonders. Falls die
Wahl nicht ohne Widerspruch mündlich erfolgt, geschieht sie durch Stimmzettel in der Weise, daß jeder
Wählende so viele Namen aufschreibt, als für den in Frage stehenden Unterbezirk Vertreter der Arbeiter von
ihm nach §. 1 Absatz 2 zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
Stimmen, welche auf nicht wählbare, bz. dem in Frage stehenden Unterbezirk nicht angehörige Personen
fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlvorsteher zu ziehende Loos. Für jeden räumlich bestimmten Theil des Bezirks werden un-
mittelbar danach in derselben Weise und auf dieselbe Zeit in besonderen Wahlgängen für je einen Vertreter
zwei Ersatzmänner gewählt. Die letztere Wahl hat dergestalt stattzufinden, daß sich deutlich ergiebt, für
welchen Vertreter die Ersatzmänner gewählt sind und wer erster und wer zweiter Ersatzmann ist.
Die Ersatzmänner haben den Vertreter in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus-
sübeidens des letzteren für denselben während des Restes der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl
einzutreten.
Ueber jede Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern der Arbeiter ist eine Verhandlungsschrift auf-
zunehmen, welche von dem Wahlvorsteher zu unterschreiben und an die Kaiserliche Ober-Postdirektion ein-
zureichen ist. Letztere benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl; auf Grund der ihr zugegangenen Wahl-
verhandlungsschriften führt sie eine Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter und sorgt in den fest-
gesetzten Fristen für die erforderlichen Neuwahlen.
Kommt eine Neuwahl nicht in der zweiten Hälfte des September zu stande, so bleiben die aus-
geloosten und später die im regelmäßigen Wechsel ausscheidenden Mitglieder bis zur vollzogenen Neuwahl
in Thätigkeit.