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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Stererstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden:
den Untersteuerämtern zu Aschersleben, Groß-Oschersleben, Quedlinburg und Wernige-
büoxt im (Beiirte des Hauptsteueramts Halberstadt die Befugniß zur Erledigung von Begleit-
einen Il;
dem Untersteueramte zu Geldern im Bezirke des Hauptzollamts Cleve die Befugniß zur Ausferti-
gung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs;
dem Untersteueramte zu Mülheim a. Ruhr im Bezirke des Hauptsteueramts Duisburg die Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über rohen Kaffee, geschälten Reis, getrocknete
Korinthen und Rosinen sowie über Petroleum, soweit diese Waaren vom Grenzeingangsamte
oder einem vorgelegenen Hauptamte speziell revidirt sind, sowie die Befugniß zur Ausfertigung
von Begleitscheinen 1 und II über die genannten Waaren;
dem Untersteueramte zu Oldesloe im Bezirke des Hauptzollamts Wandsbek die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I über das für die Kunstwollfabrik des C. A. Bertram zu Oldesloe
eingehende ausländische Abfallsalz.
Das Hauptzollamt zu Stolpmünde ist in ein Nebenzollamt I. und das Untersteueramt zu Stolp
in ein Hauptsteueramt umgewandelt worden, welchem das Nebenzollamt I. zu Stolpmünde, die Untersteuer-
ämter zu Bütow und Lauenburg i. P. sowie die Steuer-Rezeptur zu Leba unterstellt sind.
Das Hauptsteueramt zu Stolp hat Niederlagerecht und die Befugniß zur Abfertigung im Eisenbahn-
verkehr nach den 8§. 65 und 96 des Vereinszollgesetzes.
Das Nebenzollamt I. zu Stolpmünde hat Niederlagerecht sowie Befugniß zur Ausfertigung und Er-
ledigung von Begleitscheinen und ist zu allen zollamtlichen Abfertigungen im Eisenbahnverkehr, zur Abferti-
gung der mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Waaren, sowie zur Erhebung der Stempelsteuer
und Abstempelung von Spielkarten, welche von Reisenden oder Schiffern eingeführt werden, befugt.
Dem Nebenzollamt I. zu Klingebeutel im Bezirke des Hauptsteueramts Ratibor sind die Be-
fugnisse zur Ausfertigung von Begleitscheinen II, zur Erledigung von Begleitscheinen 1 und II über zoll-
pflichtige Gegenstände und über inländisches Salz, sowie zur Erledigung von Versendungsscheinen I und II
über inländischen Taback entzogen worden.
Das Nebenzollamt J. zu Pellworm im Bezirke des Hauptsteueramts Tondern und das Unter-
steueramt zu Schönau im Bezirke des Hauptsteueramts Liegnitz ist aufgehoben worden.
Im Königreich Bayern.
Es ist ertheilt worden:
der Uebergangsstelle zu Ludwigsstadt im Bezirke des Hauptzollamts Bamberg die Befugniß zur
Erhebung von Uebergangsabgaben für Branntwein sowie zur Ausfertigung und Erledigung von
Uebergangsscheinen über Branntwein;
dem Nebenzollamte zu Kaiserslautern im Bezirke des Hauptzollamts Landau i. Pfalz die Befugniß
zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs.
Im Großherzogthum Baden.
Dem Untersteueramte zu Bruchsal im Bezirke des Hauptsteueramts Karlsruhe ist die Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über zollpflichtige Gegenstände und über inländisches
Salz ertheilt worden.
Im Großherzogthum Hessen.
Der Orts-Einnehmerei zu Beerfelden im Bezirke des Hauptsteueramts Darmstadt ist die Befugniß
zur Abfertigung und Ertheilung der Ausgangsbescheinigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung
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