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und unter Leitung des Beauftragten des Kriegsministeriums zusammen und haben sich hierbei durch das
Schreiben, mittelst dessen sie von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (§. 9), zu legitimiren.
Der Wahlakt ist nicht früher als acht und nicht später als einundzwanzig Tage nach der Feststellung
des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (§. 7) anzusetzen.
Gelangt das Ausbleiben eines der Eingeladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Beauftragten des Kriegs-
ministeriums, so ist der erste, und wenn auch das Ausbleiben dieses angezeigt wird, der zweite Ersatzmann
zu dem Wahlakte einzuladen.
8. 12.
Wählbar sind die in einem der zum Schiedsgerichtsbezirke gehörenden Betriebe der Heeresverwaltung
beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder einer der im 8. 2
genannten Kassen sind.
8. 13.
Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, wobei jeder
erschienene Arbeitervertreter eine Stimme hat. Dieselbe kann auch, sofern keiner der Erschienenen widerspricht,
durch Akklamation erfolgen. 1
Die beiden Beisitzer, die beiden ersten und die beiden zweiten Stellvertreter sind je in einem beson-
deren Wahlgange zu wählen.
8. 14.
Gewäht sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Beauftragten des Kriegsministeriums
zu ziehende Loos.
8. 15.
Ueber die Wahl ist von dem Beauftragten des Kriegsministeriums ein Protokoll aufzunehmen, welches
von den anwesenden stimmberechtigten Personen mitzuvollziehen ist. Aus dem Protokoll müssen das Wahl-
verfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen stimmberechtigten Personen, die Zahlen der auf die
einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen und die Namen und Wohnorte der Ge-
wählten zu ersehen sein. Der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt
worden sind (s. 20), muß in das Protokoll aufgenommen werden.
8. 16.
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Beauftragten des Kriegs-
ministeriums von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (§s. 24 Absatz 2 und 49
Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes), so ist, falls der Gewählte bei dem Wahlakt anwesend ist, sofort,
lninkile im Wege schriftlicher Abstimmung eine Nachwahl durch den Beauftragten des Kriegsministeriums
erbeizuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach s. 49, Absatz 3 und 4 a. a. O.
zu verfahren.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
8. 17.
Die vierjährigen Wahlperioden laufen vom Tage des Inslebentretens der Unfallversicherung — dem
1. Oktober 1885 — an.
8. 18.
An die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner schließt sich in Gegenwart
der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung der nach zwei Jahren ausscheidenden Arbeitervertreter an.
Zu diesem Zwecke wird der Name eines jeden Arbeitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben.
Die Zettel werden in eine Urne gelegt und aus derselben durch einen von dem Beauftragten des Kriegs-
ministeriums zu bestimmenden anwesenden Arbeitervertreter so lange Zettel gezogen, bis die Zahl der Aus-
zuloosenden erreicht ist. ·
los Ist die Zahl der Arbeitervertreter eine ungerade, so ist die Hälfte der nächst kleineren Zahl aus-
zuloosen.
Ueber die Ausloosung ist von dem Beauftragten des Kriegsministeriums ein Protokoll aufzunehmen,
welches von den anwesenden Arbeitervertretern mitzuvollziehen ist.