— 521 —
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse von
der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist.
Königreich Preußen.
Provinz Schleswig-Holstein.
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1 a. a. O.).)
Berlin, den 13. November 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Bekanntmachung.
Den nachbezeichneten Lehranstalten:
1. dem Knaben-Institut des Dr. Künkler (früher Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und
Dr. Burkart) zu Biebrich,
+ 2. der datholischen Knaben-Unterrichts-- und Erziehungs-Anstalt von Gerhard Loben zu Kemperhof
ei Coblenz,
3. der Knaben Abtheilung der Privatschule des Dr. Friedrich Thomas Roth (früher Teichmann) zu
Leipzig un ·
4. der Erziehungs-Anstalt des Dr. Heinrich Stoy zu Jena
ist provisorisch, und zwar der unter Ziffer 2 aufgeführten Anstalt nur bis einschließlich zum Ostertermin
1887, gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aussichtsbehörde geneh-
migten RNeglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl be-
standen haben.
Gleichzeitig wird der den Anstalten unter 2 und 4 verliehenen Berechtigung rückwirkende Kraft zu
Gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt, welche die zum Ostertermin 1885 abgehaltene Entlassungsprüfung
bestanden haben.
Berlin, den 13. November 1885. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
1!) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintrittsprüfung
bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeugnisses der Reife für die Prima
eines deutschen Gymnasiums oder Real-Gymnasiums.)
) Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
5. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
m Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datm
½r3 d Ausweisung duswwösings
7 des Ausgewiesenen. er Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses.
i. 2. I 3. 4. 5. 6.
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs:
ca. 30 Jahre, geboren und ortsangehörigsLandstreichen und Königlich preußischer Re. 6. November
in dagen bei Nieszawa, Gouverne-- Betteln, ierungs- Präsident u d. J.
ment Warschau, Russisch-Polen, arienwerder,
1. Viktorla Marciniak,
unverehelicht,