Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse von 
der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel (D. I. 1 a. a. O.).) 
Berlin, den 13. November 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
Den nachbezeichneten Lehranstalten: 
1. dem Knaben-Institut des Dr. Künkler (früher Privat-Erziehungs-Anstalt von Dr. Künkler und 
Dr. Burkart) zu Biebrich, 
+ 2. der datholischen Knaben-Unterrichts-- und Erziehungs-Anstalt von Gerhard Loben zu Kemperhof 
ei Coblenz, 
3. der Knaben Abtheilung der Privatschule des Dr. Friedrich Thomas Roth (früher Teichmann) zu 
Leipzig un · 
4. der Erziehungs-Anstalt des Dr. Heinrich Stoy zu Jena 
ist provisorisch, und zwar der unter Ziffer 2 aufgeführten Anstalt nur bis einschließlich zum Ostertermin 
1887, gestattet worden, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aussichtsbehörde geneh- 
migten RNeglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl be- 
standen haben. 
Gleichzeitig wird der den Anstalten unter 2 und 4 verliehenen Berechtigung rückwirkende Kraft zu 
Gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt, welche die zum Ostertermin 1885 abgehaltene Entlassungsprüfung 
bestanden haben. 
Berlin, den 13. November 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
1!) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintrittsprüfung 
bestanden haben. (Vorbedingung der Zulassung zu dieser Prüfung ist die Beibringung des Zeugnisses der Reife für die Prima 
eines deutschen Gymnasiums oder Real-Gymnasiums.) 
) Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
  
5. Polizei-Wesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
m Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datm 
½r3 d Ausweisung duswwösings 
7 des Ausgewiesenen. er Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 
i. 2. I 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs: 
ca. 30 Jahre, geboren und ortsangehörigsLandstreichen und Königlich preußischer Re. 6. November 
in dagen bei Nieszawa, Gouverne-- Betteln, ierungs- Präsident u d. J. 
ment Warschau, Russisch-Polen, arienwerder, 
1. Viktorla Marciniak, 
unverehelicht,