Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Beilage zu Nr. 50. 
  
6. Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 30. November 1885. 
  
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J. auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet der Text des Bahnpolizei-Reglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt: 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
ESisen bahnen Deutschlan ds. 
  
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
5S. 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe ohne Ge- 
fahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken fest- 
gestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise 
nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch 
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. - 
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt 
oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe 8. 46 Abs. 1). 
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücken u. s. w. 
oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen 
und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale ab- 
geschlossen werden. 
§. 2. 
Freihaltung der Geleise und Normalprofil. 
(!) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen und 
lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie 
Bayn nach Anlage A, für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände müssen 
außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes 
entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Milli- 
meter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes 
mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Milli- 
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