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Beilage zu Nr. 50.
6. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Vom 30. November 1885.
In Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26. November d. J. auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse lautet der Text des Bahnpolizei-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands wie folgt:
Bahnpolizei-Reglement
für die
ESisen bahnen Deutschlan ds.
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
5S. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß dieselbe ohne Ge-
fahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken fest-
gestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeitweise
nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch
bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. -
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt
oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe 8. 46 Abs. 1).
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücken u. s. w.
oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen
und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale ab-
geschlossen werden.
§. 2.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
(!) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig von baulichen Anlagen und
lagernden Gegenständen frei zu halten, daß mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie
Bayn nach Anlage A, für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände müssen
außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes
entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 Milli-
meter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes
mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen allmälig bis auf 41 Milli-
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