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ist. Zugbarrieren mit einem mechanischen Zuge von mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für
wenig frequente Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen werden können.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungstafeln aufgestellt sein,
welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen,
wenn die Barrieren geschlossen sind.
§. 5.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven zu
erwarten stehen.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal revidirt werden.
Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer Frequenz von der Aussichtsbehörde zu-
gelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen.
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges zu schließen.
Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde und der Zustimmung der Landes-
polizeibehörde.
(5) Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter Verschluß zu
halten (siehe S. 58). "
(6) Die Barrieren der Niveauübergänge mit geringem Verkehr können mit Genehmigung der Landes-
polizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe
erhält jede dieser Barrieren, einschließlich der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von
den Passanten verlangt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stationsgeleise sind zu bewachen.
(8) Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüberwachung getrennt ist,
auch weiblichen Personen anvertraut werden.
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge von Chausseen,
Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugbarrieren, soweit sie
nicht mit Genehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden.
(10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor Ankunft und be-
bungswef. Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten Zuges die Perrons und Anfahrten zu
erleuchten.
. §.6.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage vom Zuge aus deutlich zu
erkennen sind und Entfernungen von ganzen und 1/10 Kilometer angeben.
(2) An den Wechselpunkten der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt sein, an denen die Neigungen
der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkennbar anzugeben sind. «
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen angebracht sein, welches die
Grenze angiebt, wieweit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang
anderer Fahrzeuge auf dem anderen Geleise zu hindern.
II. Zustand, Unterhaltung und Revision der Betriebsmittel.
§. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fahrten
it der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit (S. 8 Abs. 1 und §s. 26) ohne Gefahr stattfinden
unen.
8. 8.
Einrichtung der Lokomotiven. ... ...
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindigkeit vorzuschreiben, welche:
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